Der Bundesgerichtshof hat mit einem aktuellen Urteil Rechtsklarheit bezüglich des Kündigungsausschlusses geschaffen. Ein Kündigungsausschluss besagt, dass während der vertraglich festgelegten Zeit keine Kündigung ausgesprochen werden darf, egal von welcher Partei.
Kündigungsverzicht vertraglich festgelegt
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter und Vermieter am 27.06.2005 einen Mietvertrag geschlossen, in dem als Mietbeginn der 01.07.2005 genannt wurde. Im Mietvertrag wurde ein wechselseitiger Kündigungsverzicht für 4 Jahre ausgemacht, eine Kündigung sollte erst nach Ablauf dieser vier Jahre möglich sein.
BGH: Vertrag muss zeitlich erträglich sein
Der BGH legte nun fest, dass ein Kündigungsausschluss nur dann wirksam ist, wenn er für den Mieter zeitlich erträglich ist, und zog die Grenze bei 4 Jahren. Die Frist beginnt bei Unterzeichnung und endet unter Einbeziehung der gesetzlichen Kündigungsfrist 3 Monate vor deren Ablauf. Kündigungsausschlüsse von mehr als 4 Jahren sind demnach unzulässig.
Mieterbund begrüßt Entscheidung
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes Lukas Siebenkotten begrüßt die Entscheidung des Gerichts: "Vereinbarungen zu Kündigungsausschlüssen sind echte Mieterfallen, in die jährlich hunderttausende von Mietern tappen. Sie unterschreiben einen unbefristeten Mietvertrag, können aber aufgrund des vereinbarten Kündigungsausschlusses das Mietverhältnis jahrelang nicht kündigen. Gut, dass der Bundesgerichtshof jetzt klare Vorgaben gemacht hat, wann und unter welchen Voraussetzungen derartige Vereinbarungen zulässig sind. Ist die Vereinbarung zum Kündigungsausschluss unwirksam, können Mieter immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen."
Siebenkotten: 2 wichtige Punkte geklärt
Im Urteil der Karlsruher Richter wurden im Besonderen zwei wichtige Punkte geklärt. Zum einen beginnt die Jahresfrist am Tag der Vertragsunterzeichnung und nicht am eigentlichen Mietbeginn oder Einzugstermin. Zum anderen muss die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist erfolgen, und nicht erst nach Ablauf des Kündigungsausschlusses.
"Notwendige Klarstellung"
Siebenkotten wertet die Entscheidung als Gewinn für den Mieter und bezeichnete den Entscheid als notwendige Klarstellung, die für hunderttausende Mieterhaushalte von großer Bedeutung sei.