Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngst getroffenen Entscheidung die Rechte der Vermieter gestärkt. Es ging um die Rechtmäßigkeit einer im Nachhinein korrigierten Betriebskostenabrechnung seitens des Vermieters.
Rechnung des Heizöl-Lieferanten vergessen
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter für das Abrechnungsjahr 2006 eine Betriebskostenabrechnung mit Datum vom 06.07.2007 erstellt. Darin war ein Heizkostenguthaben für den Mieter von 152,60 Euro ausgewiesen, was diesem auf das angegebene Konto überwiesen wurde. Kurz später fiel dem Vermieter auf, dass er bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung vergessen hatte, eine Rechnung seines Öllieferanten über 8.200 l Heizöl im Wert von 4.613,32 Euro abzurechnen. Dies holte er mit Datum vom 11.12.2007 nach, was das Guthaben des Mieters auf nun nur noch 14.52 drückte. Die Differenz von 138,08 buchte der Vermieter wieder vom Konto des Mieters ab, eine Einzugsermächtigung lag vor.
Vermieter bekommt Recht
Das jetzige Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 269/09) gab dem Vermieter Recht. Es war legal, die Betriebskostenabrechnung nochmals zu korrigieren, auch wenn diese Korrektur zum Nachteil des Mieters gehe, und bei Vorlage einer Einzugsermächtigung den Differenzbetrag auch wieder abzubuchen.
DMB: Urteil "nachvollziehbar und konsequent"
Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund nannte das Urteil „nachvollziehbar und konsequent", wies jedoch darauf hin, dass ein solches Urteil kein "Freibrief für irgendwelche Nachlässigkeiten und Schlampereien auf Vermieterseite" sei.
Die letzte Konsequenz für Mietparteien
Für Mieter und Vermieter heißt das in letzter Konsequenz, dass eine Betriebskostenabrechnung erst dann niet- und nagelfest ist, wenn ein Jahr nach dem Abrechnungszeitraum keine Einwände von Mieterseite oder Korrekturen von Vermieterseite kommen.