Der Bundesfinanzhof hat die bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die steuerliche Absetzbarkeit von Krankheitskosten geändert.
Krankheitskosten können künftig einfacher von der Steuer abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat gemäß den aktuellen Urteilen Az.: VI R 17/09, VI R 16/09 die bisherige Rechtsprechung geändert, sodass künftig kein Attest vom Amtsarzt mehr vor Behandlungsbeginn benötigt wird.
Aktuelle Fälle
Bei den aktuellen Fällen, in denen der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, wurden jeweils Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen vom Finanzamt anerkannt. Das Finanzgericht urteilte ebenfalls für die betroffenen Finanzämter.
In einem Fall handelte es sich um Kosten, die aufgrund einer Rechtschreib- und Leseschwäche anfielen, nachdem eine Unterbringung in einem Legastheniezentrum mit Internat notwendig war. Hier lehnte das Finanzamt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung ab, weil vor Behandlungsbeginn kein ärztliches Attest ausgestellt worden war, in dem die Rechtschreib- und Leseschwäche bestätigt wurde.
Im zweiten Fall hatten alte Möbel Asthmabeschwerden verursacht und die Steuerpflichtigen wollen die Kosten für den Kauf neuer Möbel steuerlich geltend machen. Die Kosten wurden vom Finanzamt nicht akzeptiert, weil die Gesundheitsgefährdung durch die alten Möbel nicht durch ein amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.
Entscheidungen des Finanzgerichts vom Bundesfinanzhof aufgehoben
Beide Urteile der Finanzgerichte wurden vom BFH aufgehoben. Nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof ist eine Krankheit künftig nicht mehr allein durch Gutachten vom Amtsarzt oder Vertrauensarzt nachweisbar. Ein Attest durch einen öffentlich-rechtlichen Träger ist künftig ebenfalls nicht mehr erforderlich, um eine Krankheit zu belegen.
Die vorliegenden Beweise müssen vom Finanzgericht anerkannt werden. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum ein normales ärztliches Attest, das vom Gericht angefordert wird, nicht ebenfalls als Nachweis für eine Krankheit dienen soll. Mediziner, die nicht als Amtsarzt oder Vertrauensarzt fungieren, haben nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ebenfalls ausreichend Kompetenzen, um die medizinische Situation eines Patienten neutral, fachkundig und objektiv zu beurteilen.
Finanzgericht befürchtet Gefälligkeitsgutachten
Mit der Befürchtung des Finanzgerichts, dass Gefälligkeitsgutachten von Medizinern ausgestellt werden, stimmt der Bundesfinanzhof nicht überein. Zudem sehen die Richter keine Notwendigkeit, eine amtsärztliche oder vergleichbare Stellungnahme einzuholen, um Missbrauchsfälle abzuwehren. Letzten Endes wird sich ein Gericht ein objektives Gutachten eines Sachverständigen einholen, da ein Privatgutachten durch einen behandelnden Arzt nicht als Nachweis der Richtigkeit einer Klage verwendet werden kann. Zudem basiert die Richtigkeit eines Gutachtens auch auf der medizinischen Indikation für die notwendigen Heilmaßnahmen. Damit ist ein Attest, das vor Behandlungsbeginn von einem Amtsarzt oder Vertrauensarzt ausgestellt wird, nicht mehr notwendig.