Wer mit seinem Einkommen im mittleren oder höheren Bereich liegt und Kinder hat, kann auf ganz legale Art und Weise seine Steuer- und Sozialabgaben reduzieren, indem er einen Teil seines Vermögens an seine Kinder verschenkt. Dabei gibt es aber einiges zu beachten, damit die Schenkung steuerrechtlich anerkannt wird.
Steuerfreibeträge für Kinder
Hinsichtlich der Einkommensbesteuerung gelten nicht nur für den Steuerzahler, sondern auch für dessen Kinder Steuerfreibeträge in bestimmter Höhe. Mit einer Schenkung von Kapitalvermögen an die Kinder kann die jährliche Steuerlast deutlich gemindert werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Schenkung ernst gemeint und glaubwürdig ist. Und das ist sie nur dann, wenn die Eltern nicht nach Gutdünken über das Geld verfügen können. Der jährliche Freibetrag pro Kind beträgt insgesamt 8.841 Euro und setzt sich aus dem Grundfreibetrag von 8.004 Euro, dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro zusammen. Dieser Freibetrag gilt für 2011 für jedes Kind, dessen Einnahmen ausnahmslos aus Kapitalvermögen bestehen. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören zum Beispiel Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Veräußerungen. Wie hoch die Schenkung an das Kind sein darf, ist von der jeweiligen Verzinsung und den sich daraus ergebenden Kapitalerträgen abhängig.
Schenkungssteuer wird ab 400.000 Euro erhoben
Die Schenkungssteuer wird erst dann erhoben, wenn das geschenkte Kapital 400.000 Euro überschreitet. Wer keine Schenkungssteuer zahlen will, sollte also unter dieser Grenze bleiben. Diese Grenze gilt für jedes Kind und für eine Frist von 10 Jahren. Nach 10 Jahren kann erneut eine Schenkung unter denselben Voraussetzungen erfolgen. Die Finanzverwaltung unterscheidet jedoch ganz genau, ob eine Schenkung aus steuerlichen Gründen erfolgt oder ob diese einen ernsthaften Hintergrund hat. Zur Einhaltung zivilrechtlicher Vorgaben muss das Depot oder Konto des Kindes auch auf dessen Namen eingerichtet werden. Volljährige Kinder müssen die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über ihr Konto haben. Können Eltern nicht glaubhaft darlegen, dass die Schenkung ernst gemeint ist, wird das Finanzamt ihnen die Kapitalerträge dennoch zurechnen. Damit nichts schief läuft und die Finanzverwaltung die Schenkung nicht aberkennt, ist eine vorherige Rechtsberatung unbedingt anzuraten.
Einkommensgrenzen volljähriger Kinder in Ausbildung beachten
Bei einer Schenkung müssen Eltern vor allem bei volljährigen Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden die jährlichen Höchsteinnahmen der Kinder berücksichtigen. Sind die Einnahmen zu hoch, fallen Kindergeld und Kinderfreibetrag weg. Ähnliches gilt für Bafög oder andere Fördermaßnahmen, denn auch hier müssen bestimmte Einkommensgrenzen berücksichtigt werden. Kinder, die hohe Einkünfte haben, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung selbst beitragspflichtig.