Grundsätzliche BGB-Vorschrift außer Kraft gesetzt
Das BGB regelt u. a. das Vertragswesen und beinhaltet Vorschriften, die unter bestimmten Bedingungen eine außerordentliche, fristlose Kündigung ermöglichen. Ein Vertrag betreffend einen DSL-Anschluss unterliegt grundsätzlich den Regelungen der sogenannten Dienstverträge und Dauerschuldverhältnisse. In beiden Regelungen sind fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund vorgesehen.
Umzug in Gebiete ohne DSL kein wichtiger Grund gem. BGB
In seinem Urteil vom 11. November 2010 (AZ III ZR 57/10) hat der Bundesgerichtshof sich allerdings zugunsten eines Telefonanbieters entschieden. Ein Kunde wollte seinen DSL-Anschluss nach einem halben Jahr aufgrund eines Umzuges vorzeitig kündigen, weil am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen verfügbar waren. Der Telefonanbieter bestand jedoch weiterhin auf die Zahlung der monatlichen Grundgebühr bis zum Ende der Vertragslaufzeit.
Änderung der Lebensumstände frei gewählt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein DSL-Kunde, der in eine Gegend ohne DSL-Leitungen umzieht, den Vertrag nicht vorzeitig aus wichtigem Grund kündigen kann. Schließlich habe sich der Kunde bewusst für einen kostengünstigeren Tarif ohne die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung entschieden. Er hätte auch einen Vertrag mit Kündigungsmöglichkeit wählen können. Der Kunde habe die Änderung seiner Lebensumstände selbst herbeigeführt und müsse das damit verbundene Risiko selbst tragen. Der Vertragspartner, hier der Telefonanbieter, habe keinerlei Einfluss nehmen können
Kostenkalkulation des Telefonanbieters berücksichtigt
Nicht zuletzt bezogen die Richter auch die Kostenkalkulation des Telefonanbieters mit in ihre Entscheidung ein. Bei Vertragsabschluss wurden dem Kunden technische Gerätschaften, wie zum Beispiel Router und WLAN-Stick zur Verfügung gestellt worden. Der Wert dieser Geräte würde sich für das Unternehmen erst im zweiten Vertragsjahr amortisieren.