Die gute Nachricht lautet, dass Arbeitnehmer seit 2010 dazu berechtigt sind, alle Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend zu machen. Die schlechte Nachricht lautet, dass die Erstattungen dennoch geringer ausfallen, weil Lohnbuchhaltungen durch Fehler in der Software falsche Werte an das Finanzamt übermitteln.
Viele Lohnbuchhaltungssoftwares berücksichtigen neue Vorgaben nicht
Die Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt. Seit 2010 sind diese Ausgaben als Sonderausgaben vollständig absetzbar. Allerdings verwenden viele Lohnbuchhaltungen noch veraltete Software, die auf diese neue Gesetzgebung keine Rücksicht nimmt.
Welche Angaben müssen geprüft werden?
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer, die jährlich über 49.950 € brutto Einkommen haben, sollten die Zeilen 25 und 26 der Steuerbescheinigung des Arbeitgebers unbedingt genauer unter die Lupe nehmen. Im Vergleich zur Zeile 24 sollte die Summe aus diesen beiden Zeilen 25 und 26 etwa die doppelte Höhe der Zeile 24 ergeben. Ist dies nicht der Fall, erhalten die Arbeitnehmer wesentlich geringere Erstattungen, die bis zu 1.000 € unter dem eigentlichen Erstattungsbetrag liegen können.