Sieg für Apotheker über Schlecker: Versandapotheke Vitalsana ohne Betriebserlaubnis

Die Versandapotheke Vitalsana B.V. von Schlecker hat keine Betriebserlaubnis – Sieg der Apotheker über Schlecker.

Vitalsana, die niederländische Versandapotheke von Schlecker, hat keine Betriebserlaubnis, daher konnten die Apotheker einen ersten Sieg über Schlecker verbuchen.

Am Donnerstag, 17. März 2011, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die niederländische Versandapotheke “Vitalsana B.V.” von Schlecker keine Betriebserlaubnis hat. Damit konnten die Apotheker auch im Namen der Patienten einen ersten erfreulichen Sieg über Schlecker verbuchen. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da vom OLG Stuttgart die Revision zugelassen wurde.

Beanstandungen an Vitalsana durch die Landesapothekerkammern
Die Landesapothekerkammern Bayern und Baden-Württemberg sehen die Geschäftspraktiken von Vitalsana aus pharmazeutischer und wettbewerbsrechtlicher Hinsicht als sehr bedenklich an. Obwohl Vitalsana eine niederländische Firma ist, ist dies in keinerlei Hinsicht in der Werbung der Versandapotheke von Schlecker erkennbar. Beanstandungen wurden auch geäußert, weil der Konzern Schlecker die Werbung von Vitalsana in der Schlecker-Werbung integriert. Für die Verbraucher wirkt dies, als handle es sich bei den Medikamenten um Angebote von Schlecker. Über die Wettbewerbszentrale brachten die Landesapothekerkammern das Verfahren ins Rollen.

Erweiterung des Klagegegenstands
Während des Verfahrens vor dem OLG Stuttgart kam es zu einer Erweiterung des Klagegegenstands. Die Landesapothekerkammern legten großen Wert auf den Hinweis, dass bei der Versandapotheke von Schlecker eine Verletzung von pharmazeutischen Standards besteht, da nur eine kostenpflichtige Telefonhotline für die Kunden von Vitalsana zur Verfügung steht, um sich pharmazeutisch beraten zu lassen. Gleichzeitig konnten Patienten eine Aufzeichnung des Telefonats nicht ablehnen, sondern mussten sich zwangsläufig damit einverstanden erklären. Wie der Präsident der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, Dr. Günther Hanke, erläutert, ist die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr nicht mit der Beratungspflicht des Apothekers vereinbar.

Geschäftsmodell von Schlecker / Vitalsana verstößt gegen deutsches Apothekenrecht
Die Richter am OLG Stuttgart erachteten das Geschäftsmodell von Schlecker und der niederländischen Versandapotheke Vitalsana als Verstoß gegen das Apothekenrecht in Deutschland. Für die pharmazeutische Beratung, die für eine deutsche Apotheke verpflichtend ist, wird eine Erlaubnis benötigt, da sonst keine Kontrolle möglich sei, argumentierten die Richter. Daher ist auch für den Konzern Schlecker eine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich, diese ist jedoch nach deutschem Recht personenbezogen. Die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart urteilten in vollem Umfang für die Landesapothekerkammern.

Stärkung der Patienten und der Apotheken
Das Urteil trägt zur Stärkung des Rechts der Patienten ein, denn die Abgabe von Medikamenten sollte generell mit einer pharmazeutischen Beratung verbunden sein. Gerade Arzneimittel haben eine besondere Stellung, denn bei der Einnahme kann es zu Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen kommen. Schlecker handelt mit der Erhebung von Gebühren für eine Beratung gänzlich gegen pharmazeutische Standards – diesen Zusatzeinnahmen wurde nun ein Ende gesetzt.

Für Apotheken ist das Urteil des OLG Stuttgart ebenfalls ein Sieg, denn der Versandhandel Vitalsana von Schlecker erbringt weder eine pharmazeutische Beratung, noch Leistungen im Nacht- und Notdienst, was für öffentliche Apotheken zum selbstverständlichen Standard gehört.