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Bisher waren fehlende Möglichkeiten der Bewertung von im Ausland erworbenen Abschlüssen oder formale Gründe dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmer mit einem ausländischen Abschluss unter ihrer eigentlichen Qualifikation eingesetzt wurden. Über 300.000 Menschen können dank eines neuen Gesetzentwurfes auf eine Verbesserung ihrer Situation hoffen.
Neuer Rechtsanspruch auf Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen
Der durch das Kabinett verabschiedete Gesetzesentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen verschafft mehr als 300.000 Menschen einen Rechtsanspruch, ihren Abschluss in einem Zeitraum von drei Monaten anerkennen zu lassen. Die Betroffenen, die hauptsächlich aus Nicht-EU-Ländern kamen, mussten sich bisher mit unterqualifizierten Arbeitsverhältnissen abfinden. Personen aus Drittstaaten haben durch das neu beschlossene Anerkennungsgesetz einen Anspruch darauf, ihre Qualifikationen prüfen zu lassen. Die in Deutschland gültigen Qualifikationsstandards bleiben unverändert, die Prüfung der Qualifikationen wird nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt. Je nach Abschluss kann auch eine Teilanerkennung eingeräumt werden, die den Bewerbern die Chance gibt, sich durch Weiterbildung nach zu qualifizieren.
Nachdem die Bewerber ihre kompletten Unterlagen eingereicht haben, erhalten sie innerhalb von drei Monaten eine Mitteilung, ob ihr Abschluss in Deutschland anerkannt wird oder nicht. Wird der Abschluss nur teilweise anerkannt, erhalten die Bewerber genaue Angaben, welche Weiterbildungsmaßnahmen noch erforderlich sind und wie der Ausgleich von Bildungslücken erfolgen kann.
Zuständig für die neuen Verfahren sind die Länderbehörden sowie Industrie- und Handelskammern, die bisher die für EU-Bürger und Spätaussiedler erforderlichen Anerkennungsverfahren durchgeführt haben.
Fachliche Qualifikation wichtiger als Staatsangehörigkeit
Das Anerkennungsgesetz sieht noch eine weitere Änderung vor. Während bislang zur Ausübung bestimmter Berufe eine deutsche Staatsangehörigkeit oder wenigstens eine EU-Staatsangehörigkeit notwendig war, können nun auch Personen aus Drittländern eine Zulassung erhalten. Ärzten war das bisher nicht möglich, selbst wenn sie ein in Deutschland abgeschlossenes Studium vorweisen konnten. Dank der Gesetzesänderung ist nur noch die berufliche Qualifikation ausschlaggebend, ob der Beruf ausgeübt werden darf oder nicht.