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Weil das Fahrzeug des Antragsstellers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern um 24 Stundenkilometer überschritten hatte, muss er nun nach einem gerichtlichen Eilverfahren sechs Monate lang ein Fahrtenbuch führen.
Zunächst hatte der Antragsteller in einer Anhörung seine Schuld selbst zugegeben. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen den Bußgeldbescheid allerdings gab er an, dass sein Sohn zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes das Fahrzeug geführt hatte. Eine Bußgeldfestsetzung gegenüber dem Sohn des Antragsstellers konnte aufgrund der inzwischen abgelaufenen Verjährungsfrist nicht mehr durchgeführt werden. Die Folge war ein Erlass einer Fahrtenbuchauflage durch den Antragsgegner, die vom aufgerufenen Gericht bestätigt wurde (VG Trier, Az.: 1 L 154/11.TR).
Gerichtsurteil aufgrund Falschaussage
Zwar ist laut Experten der ARAG eine solche Fahrtenbuchauflage unzulässig, da die Bußgeldbehörde grundsätzlich selbst ermitteln muss, wer den Verkehrsverstoß tatsächlich begangen hat. Doch die in diesem Falle ist sie trotzdem zulässig, denn die unwahren Aussagen des Antragsstellers führten dazu, dass der Bußgeldbescheid nicht gegen den eigentlichen Täter festgesetzt werden konnte.