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Bei doppelter Haushaltsführung können Ehegatten die Kosten für Heimfahrten von der Einkommenssteuer abziehen. Die dafür geltenden Voraussetzungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall mit dem Aktenzeichen VI R 15/10 jetzt noch einmal eindeutig geklärt.
Wechselseitige Besuche sind nicht absetzbar
Haben die Ehegatten unterschiedliche Aufenthaltsorte während der Arbeitswoche, so ist das ausschlaggebende Kriterium für die Absetzbarkeit der Fahrtkosten, dass es sich um eine Fahrt zum gemeinsamen Familienwohnsitz handelt. Finden hingegen auch Gegenbesuche statt, gelten diese als ausschließlich privat motiviert. Eine entsprechende Entscheidung eines Finanzamtes wurde jetzt sowohl vom Finanzgericht als auch vom Bundesfinanzhof bestätigt.
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Ehemann geklagt, der die Fahrten an den Wochenenden zu seiner in einer anderen Stadt lebende Ehefrau als Werbungskosten in Abzug bringen wollte. In Ermangelung beruflicher Hintergründe die der Ehefrau eine Fahrt zum gemeinsamen Familienwohnsitz nicht erlaubten, entschied das Gericht, das die private Entscheidung der Eheleute nicht steuerlich geltend gemacht werden könne. Weder seien die entstandenen Kosten Familienheimfahrten noch fielen sie unter die Kategorie "andere Werbungskosten".