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Reparatur- oder Renovierungskosten treiben Mieterhöhung nach Modernisierung in die Höhe
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass ein Vermieter Kosten für Renovierungsarbeiten, die im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen entstehen, ebenfalls als Modernisierungskosten deklarieren und entsprechend per Umlage in eine Mieterhöhung fließen lassen darf.
Der Rechtsstreit
Im Zuge einer Modernisierung hatte ein Vermieter Wasserzähler installieren lassen. Das Gesetz erlaubt die Umlage von 11 % dieser Kosten als sogenannte Modernisierungskosten. Um diesen Betrag darf die Miete in der Folge erhöht werden. Allerdings entstanden bei diesen Maßnahmen Schäden und machten eine Tapezierung notwendig, um deren Beseitigung der Mieter ersuchte. Der Vermieter ließ renovieren und kalkulierte diese Kosten ebenfalls in die Modernisierungskosten ein. Der BGH stimmte dieser Vorgehensweise im Urteil zum Aktenzeichen BGH VIII ZR 173/10 zu.
Mietansprüche nur noch Worte auf geduldigem Papier
Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), sieht durch diese Entscheidung den Sinn des ursprünglichen Mieteranspruches auf Renovierung und Reparatur entleert. Muss der Mieter die Folgekosten der Modernisierung indirekt über die Mieterhöhung begleichen, zahlt er die Kosten so oder so. Sein Anspruch existiert nur noch auf Papier und ist für ihn wirtschaftlich wertlos.