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Gesetzliche Zahlungsmittel müssen in einwandfreiem Zustand sein
Im vorliegenden Rechtsstreit wurde vom Kläger ein Kredit von 650 € gewährt. Zum Rückzahlungstermin übergab die Beklagte 13 Scheine à 50 Euro. Auf jedem Scheine fand sich ein Stempelaufdruck, der forderte, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tiere kein Fleisch zu essen.
Der Kläger befürchtete, dass die gestempelten Scheine im Zahlungsverkehr gegebenenfalls nicht akzeptiert wurden und verlangte Geld in einwandfreiem Zustand. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass es keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Geldscheine gebe.
AG München gab der Klage statt
Das Münchner Amtsgericht entschied zugunsten des Klägers. Die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagte sei mit Übergabe der gestempelten Scheine nicht erfüllt. Der Einwand des Klägers, dass solche Scheine mitunter nicht als Zahlungsmittel akzeptiert würden, sei durchaus berechtigt.
Außerdem könne dem Kläger nicht zugemutet werden einen Tausch bei der Bundesbank vorzunehmen. Im Urteil unter dem Aktenzeichen 233 C 7650/10 wurde festgehalten, dass Geldscheine, die zunächst umgetauscht werden müssen, um als gesetzliches Zahlungsmittel akzeptiert zu werden, nicht zur Rückzahlung eines Darlehens geeignet seien.