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Unter bestimmten Voraussetzungen werden Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen auf der Steuererklärung vom Finanzamt akzeptiert.
Krankheitskosten bei Behinderungen oder Erkrankungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, werden unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung akzeptiert. Beispielsweise können Kosten für eine ärztlich verordnete Brille, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden, angegeben werden. Ebenso als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden Eigenleistungen bei zahnärztlichen Behandlungen oder Kosten für Begleitpersonen für hilflose Kranke.
Voraussetzung zur Akzeptanz beim Finanzamt
Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt steuerlich geltend machen zu können, müssen die Kosten notwendig, zwangsläufig und angemessen sein. Krankheitskosten erfüllen grundsätzlich die Voraussetzung der Zwangsläufigkeit, doch die beiden anderen Kriterien sind häufig strittig. Probleme können unter anderem auftreten bei Therapien, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, dann muss eine Bescheinigung vom Arzt über die medizinische Notwendigkeit vorgelegt werden.
Bei der steuerlichen Geltendmachung können von den Kranken auch Pauschalbeträge angegeben werden, doch diese können im einzelnen Fall durchaus niedriger ausfallen als die tatsächlich gezahlten Krankheitskosten. Die sicherste Variante ist, Belege zu sammeln und einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen Kosten zu erbringen.
Tipps vom Gesundheitsexperten
Kai Vogel, der Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale NRW rät Betroffenen, generell Belege und die ärztlichen Verordnungen zu sammeln, um diese als Nachweis für die außergewöhnlichen Belastungen mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können. Allerdings wird vom Finanzamt jeweils eine zumutbare Belastung auf der Basis des Einkommens der Steuerzahler und deren familiären Verhältnissen festgelegt. Der Betrag der zumutbaren Belastung ist nicht steuerlich abzugsfähig, sodass lediglich die Differenz der vom Finanzamt anerkannten Kosten und der zumutbaren Belastung vom zu versteuernden Einkommen in Abzug gebracht wird.