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Wenn ein Nachbar die Feuerwehr ruft, da er davon ausgeht, in einer anderen Wohnung sei ein Notfall eingetreten, muss der Vermieter die Kosten für die neue Tür selbst tragen. Denn alleine die Feuerwehr entscheidet über erforderliche Rettungsmaßnahmen, wie der D.A.S. jetzt aufgrund eines Urteils des Landgerichts Berlin berichtet (Urteil vom 26.01.2011, Az. 49 S 106/10).
Der Fall
Folgendes war passiert: Eine Frau, die aufgrund einer Absprache bei ihrer Nachbarin anrief, hörte am anderen Ende der Leitung ein Jammern und Stöhnen. Beim zweiten Anruf ertönte lediglich das Freizeichen. Daraufhin vermutete sie, dass es sich um einen Notfall handele und rief die Feuerwehr. Der Feuerwehr wurde nach dem Klingeln an der betreffenden Wohnung nicht geöffnet. Daraufhin wurde bei der Anruferin noch einmal nachgefragt, ob es sich tatsächlich um einen Notfall handele, da in diesem Falle die Tür aufgebrochen werden müsse. Die Nachbarin bestätigte dies. In der aufgebrochenen Wohnung befand sich niemand, woraufhin der Vermieter die Anruferin für den Schaden an der Wohnungstür haftbar machen wollte.
"Spaßanrufer" haften für Sachbeschädigung
Grundsätzlich ist es so: Ein Schadensverursacher ist dem Geschädigten gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet. Das trifft auch dann zu, wenn ein Dritter die Tat ausführt und der Verursacher damit nur indirekt aktiv beteiligt war. Besonders kostspielig wird es, wenn die Feuerwehr angerufen wird, obwohl gar kein Notfall vorliegt und um dem Nachbarn damit eins auszuwischen. In diesem Fall hat die Feuerwehr das Recht, sich die Kosten für den Einsatz vom Verursacher wiederzuholen. Und damit nicht genug: Der Anrufer haftet üblicherweise auch für beschädigtes privates Eigentum.
Entscheidung für Handeln liegt bei der Feuerwehr
Ist sich der Anrufer aber davon überzeugt, dass es sich um einen Notfall handelt, gelten andere Regeln. Denn welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, entscheidet nicht der Anrufer, sondern die Feuerwehr, indem sie die Situation beurteilt und sich für das darauffolgende Vorgehen entscheidet. Das erklärt die D.A.S. aufgrund der Ablehnung des Schadenersatzanspruches durch das Landgericht Berlin.
Im Berliner Feuerwehrgesetz ist eine Entschädigung für durch Einsätze verursachte Schäden vorgesehen. Damit soll die allgemeine Sicherheit gewährleistet und vermieden werden, dass aufgrund eventueller Schadenersatzforderungen niemand mehr die Feuerwehr ruft, wenn er sich ganz nicht sicher ist. Im vorliegenden Fall habe die Nachbarin überzeugende Argumente vorgebracht, dass ihrer Einschätzung nach tatsächlich ein Notfall vorgelegen habe. Deshalb könne man das nicht mit einem bewussten Fehlalarm gleichstellen.