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Studenten können Aufwendungen für das Studium nicht als Werbungskosten absetzen, urteilte das Finanzgericht Münster.
Im Streitfall, in dem das Finanzgericht Münster mit dem Urteil Az.: 11 K 4489/09 entschied, dass Aufwendungen für das Studium keine Werbungskosten sind, studierte die Klägerin Betriebswirtschaft an einer Fachhochschule. Im Jahr 2007 musste die Studentin Studien- und Prüfungsgebühren in Höhe von rund 10.500 € entrichten. Während der Studienzeit musste die Klägerin an Pflichtpraktika teilnehmen, für die ihr eine geringe Vergütung gezahlt wurde.
Das Finanzamt berücksichtigte bei der Steuerfestsetzung von den Kosten für das Studium nur 4.000 € als Sonderausgaben. Die Klägerin beantragte daraufhin die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags in Höhe der restlichen Aufwendungen für das Studium. Dies wurde jedoch vom Finanzamt abgelehnt. Der Elfte Senat am FG Münster erachtete diese Entscheidung des Finanzamts als korrekt. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme aus beruflicher Veranlassung könnten zwar als Werbungskosten angesehen werden, doch die Ausbildung der Klägerin fand nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Daher stehe im Streitfall die Regelung gemäß § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug entgegen.
Zwar wurde von der Klägerin ein Studienvertrag mit der Hochschule abgeschlossen, doch weder mit der Hochschule, noch mit dem Praktikumsbetrieb bestand ein Dienstverhältnis. Wie die Experten der ARAG erklärten, werden die Ausbildungskosten der Klägerin nicht als Werbungskosten anerkannt.