Verbraucherzentrale gegen KlarMobil: Gebühren bei Rückerstattung von Restguthaben unzulässig

Klage gegen klarmobil: Pauschale Gebühren für Rückerstattung restlichen Guthabens nach Vertragskündigung nicht zulässig. Vzbv gewinnt vor Gericht.

Der Mobilfunkanbieter klarmobil hat Kunden, die ihren prepaid-Vertrag gekündigt haben, hohe Gebühren in Rechnung gestellt. War zum Beispiel noch restliches Guthaben vorhanden, wurden die Kunden für die Rückzahlung der Summe mit sechs Euro zur Kasse gebeten. Desweiteren wurden bei ersten Mahnungen fast 10 Euro fällig und so weiter. Gegen dieses Geschäftsgebaren hatte jetzt die vzbz, die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geklagt. Der Klage wurde vom Landgericht Kiel stattgegeben. Somit ist entschieden worden, dass insgesamt vier prepaid-Vertragsklauseln des Mobilfunkanbieters klarmobil ungültig sind.

klarmobil leider kein Einzelfall

Die vzbz hat seit 2008 in den Verträgen von fast 20 Mobilfunkanbietern nahezu 200 Klauseln gefunden, die dem allgemeinen Verbraucherschutz entgegen sprechen und größtenteils mit Erfolg dagegen geklagt, wenn es zu Gerichtsverhandlungen gekommen ist. Zu diesen Klauseln gehörten unter anderem ungerechte Konditionen im Falle der Vertragskündigung. Für viele der abgemahnten AGB-Abschnitte wurden von einigen Mobilfunkanbietern bereits im Vorfeld des Gerichtsverfahrens Unterlassungserklärungen unterschrieben.

Schwammige Preispolitik inakzeptabel

Zu den Kritikpunkten der vzbz bezüglich der klarmobil-Verträge gehörten unter anderem die Klausel für Preisänderungen sowie Kosten von fast 20 Euro, die dem Kunden angelastet wurden, wenn aufgrund eines nicht gedeckten Kontos die Einlösung einer Lastschrift nicht durchgeführt werden konnte. Nach Meinung des Gerichts hat klarmobil in diese Pauschale allgemeine Kosten für die Beschäftigten mit integriert, was nicht erlaubt sei.

Auch grundlose und nicht kalkulierbare Preiserhöhungen könnten keinem Kunden zugemutet werden, dazu äußerte sich das Gericht deutlich. In den prepaid-Verträgen von klarmobil war eine jetzt als unwirksam erklärte Klausel enthalten, die es dem Mobilfunkanbieter erlaubte, jederzeit im Nachhinein die Preise zu ändern, indem er den Kunden lediglich eine Information zukommen ließ. Aus dem Vertrag war weder die Höhe noch die Ursache für höhere Preise ersichtlich.

Zur Auszahlung von restlichem Guthaben besteht für Mobilfunkanbieter grundsätzlich eine gesetzliche Verpflichtung. Deshalb dürften dafür keinerlei Gebühren anfallen. Teure Gebühren für eine Mahnung, die dem Kunden das erste Mal zugestellt wird, seien laut dem Landgericht Kiel ebenfalls nicht rechtens.