BGH Urteil: Insolvente Mieter mit säumiger Nebenkostenzahlung

  1. 15.04.2011 14:22
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Urteil
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Folgender Fall führte laut Information des Kieler Rechtsanwalts Jens Klarmann zu einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes (13. April 2011 – VIII ZR 295/10): Im April 2008 ist über das Vermögen der Beklagten, die in Sindelfingen die Wohnung der Klägerin gemietet hatte, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Treuhänder, welcher vom zuständigen Insolvenzgericht bestellt worden war, hatte im Mai 2008 mit Bezug auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO gegenüber der Klägerin erklärt, dass es nicht mehr möglich sei, mietbezogene Nachforderungen im Insolvenzverfahren zu bedienen.

Die Klägerin hatte der Beklagten am 3. November 2008 eine Nebenkostennachzahlung von 182,37 Euro im Rahmen der Betriebskostenabrechnung aus 2007 zukommen lassen. Der Klage der Klägerin, in der auch die Nebenkostennachzahlung eingefordert wurde, ist vom Amtsgericht stattgegeben worden, die Berufung der Beklagten wurde nicht zugelassen. Der Termin der Aufhebung des Insolvenzverfahrens war im März 2008. Laut Klarmann endete die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil erfolglos.


Bei laufendem Insolvenzverfahren keine persönliche Einforderung möglich

Laut einer Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der auch für das Wohnraummietrecht zuständig ist, stellt der aus einer Nebenkostennachforderung entstandene Zahlungsanspruch aus einem Zeitraum, der vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lag, auch dann eine Insolvenzforderung dar, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine Nebenkostenabrechnung erstellt worden ist. Die sich auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO beziehende Erklärung des Treuhänders ändert daran nichts. Deshalb ist es nicht möglich, die Nachzahlung beim Mieter persönlich einzufordern, solange das Insolvenzverfahren noch läuft. Die Forderung kann nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Im beschriebenen Fall ist es der Klägerin wieder möglich, die Nachzahlung bei der Beklagten persönlich einzufordern, da in der Zwischenzeit das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde.




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