BSG entscheidet auf Entschädigung bei rechtswidrigem Ein-Euro-Job

  1. 21.04.2011 10:59
  2. Lohn / Gehalt
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Mit seinem Urteil vom 13.04.2011 entscheid das Bundessozialgericht in Kassel (BSG) - Aktenzeichen B 14 AS 98/10 R - auf einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung, sofern das sogenannte Merkmal der Zusätzlichkeit fehlt.

Der Fall

Ein ALG II-Bezieher wehrte sich gegen einen ihm zugewiesenen Ein-Euro-Job. Er sollte vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Gesundheitsamtes im Rahmen einer Tätigkeit als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim für den Fachbereich soziale Sicherung vornehmen. Er legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutzes, arbeitete alsdann jedoch für die Dauer von 24 Tagen in besagtem Ein-Euro-Job.

Der Rechtsweg

Der Kläger monierte die zugewiesene Arbeit und klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht Mannheim auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Die Klage wurde Begründung abgewiesen, wie nach Ansicht des Gerichtes kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Alsdann klagte der Betroffenen vor dem Sozialgericht, weil unter anderem Arbeitsverpflichtung rechtswidrig gewesen sei. Die beim Umzug des Gesundheitsamtes angefallene Arbeit sei nicht "zusätzlich" gewesen, wie im § 16d SGB II formuliert.

Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes

In seinem Urteil entschied das Bundessozialgericht dann tatsächlich auf eine Zahlung von Wertersatz an den ALG II-Bezieher durch den Leistungsträger. Dem Kläger stehe gegen das JobCenter ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Höhe von 149,28 € zu, weil die Behörde durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des ALG II-Empfängers an den Maßnahmenträger die Arbeitsleistung erst veranlasst habe. Somit habe der Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung das Merkmal der Zusätzlichkeit gefehlt

Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs gewährte das Gericht im Revisionsverfahren das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und brachte die Grundsicherungsleistungen in Abzug, u. a. Regelbedarf, Mehraufwandsentschädigung, Kosten der Unterkunft sowie Aufwendun¬gen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese waren vom JobCenter für die Dauer der Maßnahme gezahlt worden.




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