BGH-Urteil: Millionen Mieter verlieren Erstattungsansprüche

  1. 06.05.2011 11:09
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Renovierung
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Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) ging das aktuelle Urteil des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 195 / 10) hart an. Haben Mieter zu Unrecht vor ihrem Auszug die Wohnung renoviert, wissen sie ein halbes Jahr nach dem Auszug oft noch gar nicht, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung der Renovierungskosten haben. Genau zu diesem Zeitpunkt endet aber nach dem BGH-Urteil die Verjährungsfrist dieser Ansprüche.

Recht auf Rückerstattung wird durch neues Urteil stark eingeschränkt

Ein zwei Jahre zurückliegendes Urteil des Bundesgerichtshofes wird durch das neue Urteil fast wirkungslos. Das frühere Urteil räumte den Mietern ein Recht auf Rückerstattung der Renovierungskosten ein, falls sie vor dem Ende des Mietverhältnisses zu Unrecht renoviert hatten. Viele Mieter sehen bestimmte vertragliche Regelungen als wirksam an und fühlen sich zur Renovierung verpflichtet. Oft besteht aber eine solche Verpflichtung nicht, es kommt laut BGH-Urteil (BGH VIII ZR 302 /07) zu einer "ungerechtfertigten Bereicherung" des Vermieters. Mit dem neuesten Urteil wird der Anspruch des Mieters auf Erstattung auf sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses beschränkt.

Mieterbund fordert Mieter zur Eigeninitiative auf

Siebenkotten kritisierte weiterhin, dass der BGH in seinem neuesten Urteil unerwähnt lässt, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erst nach einem Zeitraum von drei Jahren verjähren, wobei die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn der ehemalige Mieter von seinen Ansprüchen Kenntnis erlangt. Die 6-Monats-Frist führe dazu, dass Millionen von Mietern ihre Ansprüche auf Erstattung verlieren, bevor sie überhaupt davon wissen. Siebenkotten rät deshalb dringend allen Mietern, sich mit dem örtlichen Mieterverein in Verbindung zu setzen, falls Renovierungsarbeiten durchgeführt oder Renovierungskosten gezahlt werden sollen. Gemeinsam mit dem Verein solle geprüft werden, ob Mieter überhaupt dazu verpflichtet sind. Etwaige Erstattungsansprüche müsse sofort nach Auszug in Erfahrung gebracht werden.




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