Die Bank darf den Verwaltungsaufwand nicht an den Kunden berechnen, das OLG Karlsruhe erklärt Bankklauseln für Bearbeitungsgebühren bei Krediten für unwirksam.
Mit dem Urtail 17 U 192/10 erklärte das OLG Karlsruhe Klauseln für Bearbeitungsgebühren bei Krediten für unwirksam. Zudem handelt es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts beim Verwaltungsaufwand der Banken nicht um eine Dienstleistung, die für den Kunden erbracht wird. Somit kann die Bank keine Gebühren für die Bonitätsprüfung kassieren, da diese im Interesse der Bank vorgenommen wird.
Klauseln müssen verständlich gestaltet sein
Seitens der Schutzgemeinschaft für Bankkunden wurde Klage gegen eine Bank eingereicht, deren AGB eine Klausel enthielt, in der eine Bearbeitungsgebühr bei Anschaffungskrediten vorgesehen war. Die Privatkunden hätten gemäß dieser Klausel 2 Prozent des Darlehensbetrags als Gebühren entrichten müssen, davon unabhängig wären jedoch Bankgebühren in Höhe von mindestens 50 € angefallen. Gemäß der Entscheidung des OLG ist diese Klausel nicht mit dem Transparenzgebot konform. Klauseln müssen generell verständlich gestaltet sein, was im vorliegenden Fall nicht zutreffend war. Zudem sei aus der Klausel keine klare Angabe zu entnehmen, wann die Gebühren anfallen und wie diese gezahlt werden müssen.
Da noch keine Grundsatzentscheidung zu dieser Thematik durch den Bundesgerichtshof vorliegt, ist das Urteil zur Revision freigegeben.