Auf dem Weg zum sukzessiven Atomausstieg bis 2022 wurde ein Paket zur Energiewende geschnürt, das abgesehen von der Neuregelung der Endlagersuche die wesentlichen Bereiche abdeckt.
Diese reichen von konkreten terminlichen Regelungen über Pläne zu erneuerbaren Energien, dem Netzausbau über energiewirtschaftliche Vorschriften bis hin zu baulichen Maßnahmen. In der Summe handelt es sich um 8 Gesetzentwürfe, die die Organe der Legislative bis Juli durchlaufen sollen.
Was die Endlagersuche anbetrifft, verpflichtet sich die Regierung zur Vorlage eines Entwurfes für ein Feststellungsverfahren alternativer Entsorgungsoptionen. Dessen ungeachtet soll der Salzstock Gorleben weiterhin untersucht werden.
Abschalten der Kernkraftwerke bis 2022
Was den Ausstieg aus der Atomenergie angeht, so wurde terminlich exakt definiert, welches AKW wann abgeschaltet werden wird. Die 8 bereits abgeschalteten Reaktoren gehen nicht wieder ans Netz, ihre Reststrommengen können übertragen werden.
Zügiger Ausbau der Netze
Zum Transport des Stroms bedarf es, Berechnungen der Deutschen Energie-Agentur zufolge, bis 2020 zusätzlicher Kabelstrecken von ca. 3.600 Kilometer Länge. Die hierzu notwendigen Planfeststellungsverfahren sollen bundesweit gebündelt und vereinheitlicht werden.
Ausbau erneuerbarer Energien
Der Anteil erneuerbarer Energien soll bis 2020 35 % ausmachen - doppelt so viel wie heute. Energiegewinnung aus Sonne, Wind, Biomasse oder Geothermie ist in der Langzeitperspektive Schwerpunktthema.
Zur Erreichung dieses Ziels sollen mehrere Maßnahmen greifen: Windparks sollen intensiver gefördert werden, die Genehmigungsverfahren werden vereinfacht. Bis zum Jahr sollen bis zu 25.000 Megawatt Energie auf diesem Weg gewonnen werden.
Während die Gewinnung von Strom aus Erdwärme von höheren Vergütungssätzen profitieren soll, soll die Vergütung für Biomasse und Photovoltaik sinken. Dabei geht das Bundesumweltministerium von einer Steigerung der Preise in der ersten Phase aus, die dann bis 2030 wieder deutlich sinken wird.
Erlass energiewirtschaftlicher Gesetzesvorschriften
Dieser Entwurf regelt die Ausbauplanung der Stromnetzbetreiber, die Entflechtung von Energieerzeugung und -vertrieb, die Verbraucherrechte beim Wechsel des Stromanbieters sowie die juristische Basis für die sogenannte Kaltreserve.
Letztere legt die Nutzung konventioneller Kraftwerke als Reservekapazität zur Überbrückung von Energieengpässen insbesondere in den Wintermonaten fest, deren Entscheidungsbefugnis der Bundesnetzagentur obliegt. Vorgesehen ist eine Gültigkeit dieses Passus bis zum 31. März 2013 gelten.
Förderung von Gebäudesanierungen
Unter anderem durch Aufstockung des KfW-Gebäudesanierungsprogramms von aktuell ca. 900 Millionen auf 1,5 Milliarden Euro soll die Gebäudesanierung gefördert werden. Ältere, vor 1995 errichtete Gebäude werden bei Sanierungen steuerlich begünstigt.
Ausgleich zu entfallenden Zahlungen in den Energie- und Klimafonds
Die Laufzeitverkürzung führt dazu, dass Zahlungen der Energieversorger in den Energie- und Klimafonds ausbleiben werden. Dies soll beginnend mit dem Jahr 2012 durch die Einnahmen aus dem Emissionshandel kompensiert werden, die dann der Förderung der erneuerbaren Energien und Energieeffizienz zugute kommen.
Sogenannte stromintensive Unternehmen können ab 2013 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr bezuschuss werden, was eine Belastung des Bundeshaushalts gegenüber der geltenden Finanzplanung um 700 Millionen Euro netto ab 2012 bedeutet. Zudem soll künftig die Förderung der Elektromobilität in diesem Fonds zusammengefasst werden.
Förderung des Klimaschutzes
In Städten und Gemeinden soll die Installation von Solaranlagen an oder auf Gebäuden vereinfacht werden. Zudem soll das Bau- und Planungsrecht eine Vereinfachung erfahren, unter anderem mit dem Ziel, Flächen für Windkrafträder und dezentrale Kraftwerke leichter ausweisen zu können.