Ab einem bestimmten Promillewert Alkohol im Blut, in der Regel 3 Promille, gilt ein betrunkener Autofahrer im Falle eines Unfalls unter Umständen als unzurechnungsfähig und somit als schuldunfähig. Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht oder nur zum Teil übernimmt, da der betrunkene Fahrer somit als fahruntüchtig gilt und grob fahrlässig gehandelt hat.
Schuldunfähig oder doch grob fahrlässig?
Laut Bundesgesetzhof (BGH) muss zwar individuell entschieden werden, doch eine Vollkaskoversicherung darf die Leistung tatsächlich nur dann kürzen, wenn erwiesen ist, dass der Versicherte aufgrund des Promillewertes noch nicht als unzurechnungsfähig eingestuft wird. Das hat der BGH mit einem Urteil beschlossen.
Konkret bedeutet das im Prinzip: Ist ein Fahrer dermaßen betrunken, dass er keinerlei Kontrolle mehr über sich und sein Handeln hat, hat er im Falle eines Autounfalls die Möglichkeit, auf Schuldunfähigkeit zu plädieren und somit den vollen Schaden von der Versicherung ersetzt zu bekommen.
Die 3-Promille-Grenze: Leistungsverweigerung muss Prüfung vorausgehen
Ganz so einfach ist es dann doch nicht. Eine Schuld trägt auch derjenige, dem im betrunkenen oder angetrunkenen Zustand bereits klar war, dass der Alkoholpegel noch weiter ansteigen wird. Allerdings muss das im Rahmen des Verfahrens entsprechend geprüft werden. Da das in einem konkreten Fall versäumt wurde, hatte der Bundesgerichtshof diesen Fall wieder an das Oberlandesgericht Dresden zurückgewiesen.
Einem Fahrer, bei dem etwa 90 Minuten nach dem Fahren gegen eine Laterne noch ein Alkoholwert im Blut von 2,7 Promille festgestellt wurde, hatte die Versicherung die Übernahme des über 6.000 Euro hohen Schadens am Fahrzeug aufgrund angeblich grober Fahrlässigkeit nicht ersetzen wollen.