Beginnend mit dem 01. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen um 4 % angepasst. Dies bedeutet für eine Anhebung des monatlichen Mindestbetrages von 985,15 € auf 1.028,89 €. Dieser Freibetrag steht Schuldnern, deren Einkommen der Pfändung unterliegt grundsätzlich zur Verfügung.
Automatische Anpassung bei den Banken
Auch wenn Banken die Pfändungsfreigrenzen für das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, anheben müssen, spricht die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz dennoch die Empfehlung zur Kontrolle aus. So sollten Schuldner sich erkundigen, ob Arbeitgeber, Sozialleistungsträgern und der Bank die aktualisierten Pfändungsfreigrenzen bereits anwenden.
Bei Gerichtsbeschlüsse muss Abänderung beantragt werden
Zwar kann man für den Fall, dass nach dem 01.07.2011 entweder generell zu viel Geld oder Geld korrespondierend zur alten Tabelle überwiesen wurde, dieses von Bank respektive Arbeitgeber zurückfordern, jedoch ist es oft nicht allein damit getan. Sofern ein Gericht die Höhe des unpfändbaren Betrages bestimmt hat, muss der Betroffene die Abänderung des zugrunde liegenden Beschlusses erst beim Vollstreckungsgericht beantragen.