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Finanzgericht Köln bestätigt das grundsätzliche Gebot der Einehe
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann die Zusammenveranlagung mit seiner im Wachkoma liegenden Ehefrau gerichtlich durchsetzen wollen, nachdem das Finanzamt bereits abschlägig entschieden hatte. Zunächst nahm er gegen Kost und Logis eine Frau auf, die ihm den Haushalt führen und seine ehelichen Kinder versorgen sollte. Mit dieser Frau bekam er dann im Streitjahr ein gemeinsames Kind.
Für das Finanzamt war die Zusammenveranlagung mit der im Koma liegenden Ehefrau ausgeschlossen, da der Ehemann bereits eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen war und aus dieser Beziehung sogar ein Kind hervorgegangen war.
10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln verweist auf Artikel 6 des Grundgesetzes
Auch der 10. Senat des
FG Köln weigerte sich, die Mutter des gemeinsamen Kindes als „Hausangestellte“ einzustufen. Spätestens mit Geburt des gemeinsamen Kindes, so die Argumentation der Richter, habe man von der Begründung einer neuen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Die Gemeinschaft mit der im Koma liegenden Ehefrau sei damit aufgehoben worden. Unter Verweis auf Artikel 6 des Grundgesetzes, dem Gebot der Einehe, könnten bei einer Person nicht gleichzeitig zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften vorliegen.
Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
Um höchstrichterlich entscheiden zu lassen, ob besondere Lebensumstände das gleichzeitige Vorliegen von zwei Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaften rechtfertigen könnten, hat der der 10. Senat des FG Köln die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Fazit: DANSEF empfiehlt Beobachtung des Verfahrensfortgangs
Jörg Passau, Vizepräsident der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) mit Sitz in Stuttgart, rät daher den Fortgang des Verfahrens zu beobachten. Im Falle ähnlicher Konstellationen und Bedarfe solle man rechtliche respektive steuerliche Fachberatung vor dem Hintergrund der Mitteilung des FG Köln vom 1. August 2011 zu seinem Urteil vom 16. Juni 2011 – 10 K 4736/07 in Anspruch nehmen. Der Kieler Steuerberater Passau verweist natürlich auch auf die DANSEF, die unter
www.dansef.de Informationen bereit hält.