Fehlen bei einer Steuerprüfung von Selbständigen und Freiberuflern Belege, ist das Finanzamt berechtigt, hohe Verzögerungsgelder in Rechnung zu stellen.
Selbständige und Freiberufler, die bei einer Steuerprüfung Unterlagen nicht vorweisen können, müssen mit hohen Verzögerungsgeldern für fehlende Belege rechnen. Allerdings sind die Finanzämter gemäß dem Urteil Az.: IV B 120/10 des Bundesfinanzhofs BFH nicht berechtigt, für denselben Tatbestand mehrmals Verzögerungszuschläge einzufordern.
Für einen fehlenden Beleg darf nicht zwei Mal Verzögerungsgeld gefordert werden
Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine Gewerbetreibenden zur Nachreichung fehlender Belege und eines Datenträgers aufgefordert. Dabei wurde der Gewerbetreibenden ein Verzögerungsgeld von 2.500 € angedroht. Nachdem nur der Datenträger nach Ablauf der gesetzten Frist beim Finanzamt vorlag, wurde das Verzögerungsgeld festgesetzt und gleichzeitig ein nochmaliges Verzögerungsgeld angedroht, das dann 3.000 € betragen sollte. Die Richter am Bundesfinanzhof entschieden, dass das zweite Verzögerungsgeld unrechtmäßig ist.
Höhe des Verzögerungsgeldes – Ermessen des Finanzamts
Ob und in welcher Höhe ein Verzögerungsgeld vom Finanzamt festgesetzt wird, bleibt in dessen Ermessen. Zur Festsetzung ist dabei vorausgesetzt, dass die Verzögerung nach Ansicht der Finanzbeamten als Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung erachtet wird. Der Spielraum der Höhe des Verzögerungsgeldes wurde von den Richtern am Bundesfinanzhof zwischen 2.500 und 250.000 € eingeräumt.
Verzögerungsgeld auch fällig nach Einreichung fehlender Belege nach Ablauf der Frist
Wurde vom Finanzamt ein Verzögerungsgeld festgelegt, ist dies auch dann von Selbständigen und Freiberuflern zu entrichten, wenn die angeforderten, fehlenden Belege nach Ablauf der Frist beim Finanzamt eingereicht wurden. Ein Verzögerungsgeld muss jedoch nicht zwingend vom Finanzamt festgelegt werden. Handelt es sich bei den fehlenden Belegen beispielsweise um Nachweise mit geringfügiger Relevanz, ist das Finanzamt berechtigt, die zuvor von der Steuer abgeschriebenen Kosten einfach abzuerkennen und wegen der fehlenden Unterlagen gegebenenfalls eine Steuernachforderung festzusetzen.