Die Deutsche Post gibt potentiellen Kunden sogar schriftlich das Versprechen, der E-Postbrief sei "so sicher und verbindlich wie der Brief" und übertrage "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet". Millionen deutscher Haushalte wurden Broschüren dieses Wortlautes zugestellt.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rief das Landgericht (LG) Bonn an (AZ 14 O 17/11), weil er diese Aussage als irreführend ansah - und behielt recht: Die Werbeaussagen seien zu vollmundig und künftig untersagt, so die Richter.
E-Postbrief tauge nicht für rechtsverbindliche Erklärungen in Schriftform
Bestimmte rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen zwingend der Schriftform. Zu ihnen zählen unter anderem Kündigungen, wie zum Beispiel die Kündigung von Wohnraummietverträgen oder häufig auch Kündigungen von Verträgen mit Fitness-Studios. Übrigens kann sich auch im Kleingedruckten anderer AGB die Bedingung verbergen, eine Kündigung müsse schriftlich erfolgen.
Die Erklärung einer Kündigung gilt in Fällen erst dann als rechtswirksam, wenn das Schriftstück mit einer eigenhändigen Signatur versehen ist. Bei elektronischer Kommunikation ist dies ausschließlich mit Hilfe eines besonderen technischen Verfahrens, der sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur, möglich. Genau diese Signatur bietet der E-Postbrief aber gerade nicht an.
Gericht bewertet Werbeaussage als "unwahr"
Was der vzbv als missverständlich bewertet, beurteilen die Richter des Bonner Landgerichts gar als „unwahr“. Die entsprechende Werbung sei irreführend. Schon im September 2010 hatte die Stiftung Warentest das Fazit gezogen, der Dienst habe insgesamt mehr Nach- als Vorteile. Einzelne Artikel wie „Briefsendungen: Sicher verschicken“ oder „Briefe per Mail verschicken“ erläutern interessierten Nutzern Pro und Contra und zeigen Möglichkeiten für den sicheren Versand rechtsverbindlicher Schriftstücke auf.
Deutsche Post geht in Berufung
Die Deutsche Post indes argumentiert mit der Verwendung des Terminus "verbindlich" und will damit auf die "technische Sicherheit" verweisen. Eine rechtliche Verbindlichkeit sei ihrer Auffassung nach nicht impliziert. Folglich sei der Slogan auch nicht irreführend. Das Urteil soll im Berufungsverfahren angefochten werden.