Pfändung bis Jahresende umgehen: P-Konto einrichten

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sollte sich jeder bis Jahresende einrichten, der mit einer Pfändung rechnet. Grundfreibetrag bleibt bei Pfändung erhalten. Bei Bedarf Freibetrag gerichtlich erhöhen.

Nur noch bis Ende 2011 ist es möglich, Pfändungsschutz für das normale Konto zu erwirken. Danach gibt es das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto), in das sich jeweils ein Konto pro Bankkunde umwandeln lässt. Bei drohenden Pfändungen ist es deshalb ratsam, noch vor Jahresende ein Konto als Pfändungsschutzkonto laufen zu lassen. Dies kann nur mit Einzelkonten geschehen. Gemeinschaftskonten sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.

Gläubiger kommen nur an Beträge über dem Freibetrag

Der Pfändungsschutz tritt für den Kontoinhaber eines P-Kontos bei Pfändung automatisch in Kraft. Das heißt, es bleibt ihm auch nach Zustellung der Pfändung der Grundfreibetrag von derzeit 1.028,89 Euro pro Monat erhalten, um Barabhebungen oder Überweisungen zu tätigen. Das Gericht muss nicht mehr bemüht werden, um diesen Pfändungsschutz zu erhalten. Gläubiger erhalten mit ihrer Pfändung nur Beträge, die über diesem Grundfreibetrag liegen.

Erhöhung des Freibetrags beantragen

Bei Unterhaltszahlungen oder ähnlichen Verpflichtungen kann der pfändungsgeschützte Freibetrag auch angehoben werden. Dies muss aber mit entsprechenden Nachweisen begründet werden. Eventuell legt das Gericht auch einen höheren individuellen Freibetrag für den Kontoinhaber fest, wenn dies angemessen erscheint.

Ein Faltblatt des Bankenverbands informiert über das Thema genauer: "Pfändungsschutz – Ab 1. Januar 2012 nur noch über das P-Konto". Dieses kostenlose Infomaterial ist unter der Faxnummer 030/1663-1299 (kein Faxabruf) erhältlich oder direkt beim Bundesverband deutscher Banken, Burgstrasse 28, 10178 Berlin oder im Internet unter www.bankenverband.de/fokusverbraucher.