Einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zufolge - AZ VI R 7/10 - können die Kosten für eine erste Ausbildung oder ein Erststudium dann als vorweggenommene Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn ebendiese Ausbildung eng mit dem später ausgeübten Beruf zusammenhängt.
Erststudium nicht länger vom Steuerabzug ausgenommen
Gemäß Einkommenssteuergesetz (EStG) kann ein Steuerzahler seine Ausgaben für die berufliche Aus- und Weiterbildung als sogenannte Werbungskosten absetzen. Als Werbungskosten gelten diejenigen Aufwendungen und Kosten, die durch den Beruf verursacht werden und derer es bedarf, um ein Einkommen erzielen, sichern und erhalten zu können. In der Folge wird das zu versteuernde Einkommen geschmälert. Eine seit 2004 gültige Vorschrift schloss aus diesen Kosten bislang die Ausgaben für die erste Berufsausbildung oder das Erststudium aus.
Finanzamt und Finanzgericht in Hamburg lehnten Antrag ab
Im konkreten Fall wollte eine Studentin im Anschluss an ihr Abitur im Jahr 2004 in Deutschland ein Medizinstudium aufnehmen, bekam aber keinen Studienplatz. Daher nahm sie im Jahr 2005 in Ungarn ein Studium auf und machte für die Jahre 2004 und 2005 Reisekosten und Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Während dieses Zeitraumes hatte sie kein Einkommen erzielt und war nicht berufstätig. Der beantragte Verlustvortrag in Form vorweggenommener Werbungskosten wäre in der Folge bei ihrem ersten Einkommen als Ärztin angerechnet worden.
BFH interpretiert die Paragraphen des EStG anders
Anders als das Finanzamt sowie das Finanzgericht in Hamburg entschied der BFH zugunsten der Studentin. In der Begründung hieß es, dass die Regelung in § 12 EStG einen Abzug der Ausbildungskosten als Werbungskosten nur dann ausschließe, wenn durch andere Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt werde.
Dem obersten Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle sah aber genau in § 10 I 7 EStG die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben abzuziehen, so sie denn nicht als Werbungskosten behandelt werden könnten. Dieser Widerspruch führe zwangsläufig dazu, dass vorrangig ein Abzug als Werbungskosten möglich sei. Unabdingbare Voraussetzung sei jedoch, die Veranlassung der Kosten durch die spätere Berufstätigkeit.