Hartz IV Empfänger: Selbstbehalt aus PKV muss selbst bezahlt werden

  1. 30.08.2011 15:32
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Private Krankenversicherung
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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab einem Jobcenter mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil Recht, welches die Übernahme der Kosten für den Selbstbehalt eines Hartz IV Empfängers verweigert hat, der in einem speziellen Tarif privat krankversichert war. Der Selbstbehalt des Klägers in diesem Tarif beträgt 400 Euro für ambulante Therapien. Seine regulären Beitragssätze fallen dadurch geringer aus. Erst bei Kosten über dem Selbstbehalt zahlt die private Krankenversicherung. In diesem Fall muss der Kläger nun den Selbstbehalt aus seinen Hartz IV Regelleistungen bestreiten.

Beiträge für PKV Basistarif werden übernommen

Anders sieht es bei einem PKV Basistarif aus: Des Bundessozialgericht Kassel urteilte kürzlich, dass Hartz IV Empfänger mit einem PKV Basistarif ihre regulären Beiträge vom Jobcenter vollumfänglich erstattet bekommen. Im Gegensatz zu dem Selbstbehalt, der nicht unter den sogenannten „regulären Belastungen“ einzuordnen ist, sondern eine Beteiligung an den Gesundheitskosten darstellt. Deshalb bleibt der Kläger darauf sitzen oder muss sich einen PKV Basistarif suchen (Aktenzeichen: L 19 AS 2130/10).

Jobcenter zahlt private Pflegeversicherung

Die bis dato bestehende Deckungslücke bei der Übernahme der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung für Hartz IV Empfänger wird nun wohl alsbald gefüllt. Der Kläger hatte bisher vom Jobcenter nur einen hälftigen Teilbetrag von 18,04 Euro (Gesamtbeitrag 36,31 Euro) pro Monat für seine private Pflegeversicherung erstattet bekommen, was dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung entspricht.

Die Vorgaben des Gesetzgebers sind damit zwar gewahrt. Die bei dieser Gesetzeslage bestehende Deckungslücke für den Betroffenen ist allerdings mit den ALG II Regelleistungen nicht abgedeckt. "Bewusst und gewollt" sei diese finanzielle Last dem Hartz IV Empfänger sicherlich vom Gesetzgeber nicht zugemutet worden, stellt ein Sprecher des Landessozialgerichts fest.

Bereits im Januar 2011 verpflichtete das Bundessozialgericht in Kassel die Sozialhilfeträger und Kommunen dazu, sich am Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkassen zu orientieren und Vollversicherungen entsprechend abzudecken.




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