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In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Bonn (vom 5.8.2011, Az.: 11 O 35/11) wurde die Telekom aufgefordert, den genauen Handytarif zu nennen, wenn für ein bestimmtes Smartphone mit günstigem Preis geworben wird.
Abmahnung und Klage gegen Telekom
Die Telekom Shop Vertriebsgesellschaft, eine Tochter der Telekom Deutschland, erhielt eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg wegen verschleierter Preisangaben bei der Werbung für ein Smartphone-Modell in einer Tageszeitung. Der Preis für das Gerät war mit 49,95 Euro beziffert worden, der Tarif für den Mobilfunkvertrag selbst jedoch (Voraussetzung für den günstigen Handy-Preis) war kaum lesbar im Kleingedruckten zu finden – mit dunkler Schrift vor dunklem Hintergrund. „Preisverschleierung“ nennen die Verbraucherschützer solche Werbetaktiken.
Da die Abmahnung gegen die Telekom nicht fruchtete, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Bonn ein. Generell geht es in dem Urteil um Handy-Tarif-Pakete von Mobilfunkanbietern. Die Gerätekosten sind hierbei zunächst gering, werden aber über eine höhere Tarifgrundgebühr über einen längeren Zeitraum abgezahlt.
Smartphone auf Raten
Alle vier deutschen Netzbetreiber und auch andere Gesellschaften bieten Verträge an, bei denen das eigentlich teure Smartphone relativ günstig zu haben ist. Der Kunde ist aber an einen meist 24-monatigen Vertrag gebunden, im Verlaufe dessen die Restkosten für das Gerät abgegolten werden. Der Gesamtpreis für das Gerät ist dadurch oft nicht sofort festzustellen.