Solidaritätszuschlag noch mindestens bis 2019

  1. 07.10.2011 10:06
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Steuergeld
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Erst im letzten Jahr, nämlich mit Beschluss vom 8.10.2010 - AZ: 2 BvL 3/10 -, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Vorlage des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen zurückgewiesen.

Solidarpakt gilt bis 2019

Jetzt hat der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 21.7.2011 - AZ: II R 50/09 und II R 52/10 - diese Entscheidung bestätigt. Die richterliche Auffassung hält die Erhebung eines Solidaritätszuschlages mindestens für die Dauer des Solidarpaktes für verfassungsgemäß, und zwar bis 2019. Allerdings, so das Gericht, dürfe der Soli keine dauerhafte Steuerumverteilung nach sich ziehen.

Wahrscheinliche Wiedervorlage beim Bundesverfassungsgericht

Da im Urteil des BVerfG vom letzten Herbst keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Themenkomplex stattfand, darf man davon ausgehen, dass es ein neues Verfahren geben wird. Dann allerdings ist aufgrund der möglichen Folgen für die Staatskasse nicht von einem bahnbrechenden Urteil auszugehen. Sollte höchst richterlich ein verfassungswidriger Zustand festgestellt werden, wird das Gericht voraussichtlich lediglich eine Heilung dessen anordnen. Zwar sicherlich unter Fristsetzung, jedoch ohne gravierende Belastung der Staatsfinanzen.




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