Ein Photograph hatte sein Photo einschließlich der Rechte daran im Internet verkauft. Über die Bildersuche der Suchmaschine Google konnte man besagtes Photo jedoch auch auf Webseiten entdecken, die über keine korrespondierende Lizenz verfügten. Daher verklagte der Photograph den Suchmaschinenbetreiber wegen Verletzung seines Urheberrechtes.
Suchmaschinen ist die Bildersuche auch mit lizensierten Bildern gestattet
Das eindeutige Urteil des BGH: Suchmaschinen können nicht zwischen lizensierten, also geschützten, und frei verwendbaren Bildern unterscheiden (AZ I ZR 140/10). Wer seine Photos für die Nutzung der Bilder im Netz freigibt, muss in Kauf nehmen, dass diese auch über Suchmaschinen und deren Vorschau angezeigt werden.
Der Schutz der Urheberrechte obliege, so die höchst richterliche Meinung, dem Photographen, indem er seine Photos mit Copyright ausstattet. Schließlich gebe es die Möglichkeit der Aktivierung technischer Schutzmechanismen, um Bilder aus Suchmaschinen sozusagen auszuklammern.
Sogar illegal genutzte Photos dürfen in der Suchvorschau angezeigt werden
Folglich ist Suchmaschinen wie u. a. Google gestattet, auch lizensierte Bilder in der Suchvorschau anzuzeigen. Sogar ohne Nutzungsrecht am Photo oder für den Fall, dass ein externer Link in einem neuen Fenster ein Photo illegal anzeigt, kann der Suchmaschinenbetreiber nicht für die Bildanzeige belangt werden.
Achtung im Umgang mit Bildmaterial aus dem Internet
Der Umgang mit Bildmaterial aus dem Internet sollte daher sehr umsichtig sein. Es wird empfohlen, sich unbedingt vor der Verwendung eines Photos Informationen über die Urheberrechtsbestimmungen anzulesen.
Zwar muss der Photograph dulden, dass seine Bilder in Suchmaschinen auftauchen. Für eine Urheberrechtsverletzung kann er jedoch denjenigen abmahnen und schadenersatzpflichtig machen, der diese Bilder kopiert und weiterverwendet.