Trinkwasseruntersuchung geht nicht auf Kosten der Mieter

Die Betriebskostenverordnung regelt diejenigen Kosten, die über eine Umlage in der jährlichen Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geltend gemacht werden dürfen. Die seit November 2011 vorgeschriebene Legionellen-Überprüfung gehört ausdrücklich nicht dazu, so der DMB.

Legionellen-Überprüfung darf nicht auf Betriebskosten umgelegt werden

Seit dem 1. November 2011 ist eine sogenannte Legionellen-Überprüfung vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine verbindliche Vorschrift der Trinkwasserverordnung, nach der Eigentümer das Waser einmal im Jahr auf den Befall von Legionellen hin prüfen müssen.

Warmwasseraufbereitungsanlagen mit über 400 Litern Inhalt respektive Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Litern Inhalt zwischen dem Erwärmer des Trinkwassers und der Entnahmestelle sind von dieser Untersuchung betroffen. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

Kosten dürfen nicht über die Betriebskostenabrechnung auftauchen

Lukas Siebenkotten, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), betonte, dass die Kosten der Untersuchung ausschließlich zu Lasten des Vermieters gingen und somit nicht in der jährlichen Betriebskostenabrechnung auftauchen dürften. Für eine Umlage entbehre es einer Rechtsgrundlage, so seine Auffassung. Eigentümerverbände indes behauten das Gegenteil.

Gemäß Siebenkotten biete weder die Trinkwasser- noch die Betriebskostenverordnung eine Grundlage, nach der die Kosten an Mieter weitergegeben werden dürfen. Bei Zuwiderhandlungen des Vermieters empfiehlt er, die Zahlung zu verweigern und den lokalen Mieterverein zu konsultieren.

Keine Regelung der Kostenübernahme

Die Kosten für die Trinkwasseruntersuchung belaufen sich auf ca. 150 bis 250 € pro Haus. Die Trinkwasserverordnung regelt die Kostenfrage nicht. Eine Berechtigung zur Behandlung als Betriebskosten gibt es jedoch ausschließlich dann, wenn diese explizit in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind.

Die Betriebskostenverordnung wiederum definiert die Kosten der Wasserversorgung grundsätzlich als umlagefähige Betriebskosten. Neben den reinen Wasserkosten werden allerdings nur die Kosten der hauseigenen Wasseranlage (eigener Brunnen) ausgelistet. Kosten für eine Wasseranlage, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist, sind nicht aufgelistet.