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Banken dürfen ihre Kunden nicht vor vollendete Tatsachen stellen
Manchmal wechseln Banken den Kreditkartenanbieter. Dann bedarf es eines Austauschs der neuen Karte. So geschehen im vergangenen Jahr bei der Commerzbank. Diese hatte daraufhin ihre Kunden angeschrieben und lediglich mitgeteilt, dass die VISA-Karte gegen eine MasterCard ausgetauscht werde.
Ein Grund für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Klageweg zu beschreiten und das Landgericht Frankfurt/Main zwecks Entscheidung anzurufen. Diese war denn auch eindeutig, wenn auch bis dato noch nicht rechtskräftig (AZ 2-05 O 192/11): Die Geldinstitute dürfen ihre Kunden nicht vor vollendete Tatsachen stellen. Vielmehr müssen die Betroffenen über ihre Vertragsrechte informiert werden und sowohl die Gelegenheit zur Zustimmung im Falle eines Wechsels erhalten als auch auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen werden.
Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes war erfolgreich
Das Anschreiben an die Commerzbank-Kunden ließ jedoch sowohl den Hinweis auf die erforderliche Zustimmung als auch den auf die mögliches Inanspruchnahme des Kündigungsrechts vermissen. Das LG bewertete dieses Versäumnis als Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Der Wechsel eines Kreditkartenanbieters stelle eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung dar, so die richterliche Argumentation.
Schließlich lege sich der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verbindlich auf eine bestimmte Kreditkartenorganisation fest. Es könne also nicht sein, dass Banken jederzeit nach ihrem Gusto entsprechende Änderungen vornehmen dürfen. Die Wahl des Kreditkartenanbieters sei ein maßgeblicher Faktor, insbesondere weil für Kunden die Akzeptanz des Anbieters und der Einsatzbereich der Kreditkarte entscheidend sei. Im konkreten Fall plädierte der vzbv folglich für die Rückgabe der alten VISA-Karte.