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Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte sorgte bei Steuerzahlern für Verwirrung und zusätzliche Behördengänge, hinzu kamen technische Probleme von Seiten der Finanzämter. Jetzt ist klar, dass die Einführung der ELStAM erst im Jahr 2013 kommen wird. Die OFD Karlsruhe informiert Steuerzahler darüber, worauf jetzt zu achten ist.
Handlungsbedarf nur bei Änderungen ab Januar 2012
Sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale eines Arbeitnehmers gegenüber 2010 und 2011 auch im neuen Jahr unverändert, muss nichts unternommen werden. Lediglich bei Änderungen ab dem 01. Januar 2012 müssen, diese Änderungen dem Finanzamt gemeldet werden. Für den Übergang bedeutet das, dass sowohl die Lohnsteuerkarte als auch die erstmals ausgestellte "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für das Jahr 2011" zur Berechnung der Lohsteuer 2012 unverändert Gültigkeit haben. Etwaige Änderungen im neuen Jahr sind vielleicht schon im Mitteilungsschreiben "Information über die erstmals elektronisch gespeicherten Daten für den Lohnsteuerabzug (Elektronische Lohsteuerabzugsmerkmale)", welches im Oktober 2011 durch die Finanzämter verschickt wurde, vermerkt. Dies sollten Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weiterleiten. In dem Schreiben sind wie auf den bisherigen Steuerkarten Merkmale wie Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge sowie der Faktor bei Lohnsteuerklasse IV vermerkt.
Arbeitnehmer müssen Angaben genau prüfen
Stimmen die Angaben mit den Verhältnissen ab dem 01. Januar 2012 überein? Falls nicht, müssen Arbeitnehmer die Änderung beim zuständigen Finanzamt beantragen. Das geänderte Schreiben wird dann an den Arbeitgeber weiter gegeben. Zusätzlich müssen dem Arbeitgeber entweder die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 vorliegen. Verfügen Arbeitnehmer weder über das eine noch über das andere oder gehen erstmals ein Beschäftigungsverhältnis ein, ist eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012" notwendig. Auch diese wird beim zuständigen Finanzamt beantragt.