Journalisten sind Berufsgeheimnisträger zweiter Wahl

  1. 09.12.2011 14:24
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Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt Missstimmung in die Reihen des Deutschen Journalisten-Verbands. Die Verfassungsrichter stellen den Gesetzgeber von der Verpflichtung frei, Journalistinnen und Journalisten den Status von Berufsgeheimnisträgern mit besonderen Rechten zuzuerkennen.

Erschwerte Arbeitsbedingungen

Journalistinnen und Journalisten sind durch diese Entscheidung in ihrer Arbeit deutlich benachteiligt. Informanten haben auf diese Weise bei laufenden Ermittlungsmaßnahmen keinen Schutz, denn Strafverfolgungsbehörden können z.B. Verbindungsdaten weiterhin aufdecken und nutzen. Das Zeugnisverweigerungsrecht ändert an dieser Tatsache wenig.

Informanten verschreckt

Nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung können quasi alle Ermittlungsmaßnahmen zur Anwendung kommen. Lediglich Redaktionsdurchsuchungen, Beschlagnahme von Material und Abhören von Telefongesprächen dürfen nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Informanten sehen ihre Anonymität bedroht, da der Zugriff auf alle elektronischen Kontakte der Journalisten zu den gängigen Ermittlungsmaßnahmen gehört.

DJV kämpft weiter für Schutz der Journalisten

Abgeordnete, Geistliche und Rechtsanwälte dürfen laut Bundesverfassungsgericht nicht mit solchen Ermittlungsmaßnahmen überprüft werden. Ihr Zeugnisverweigerungsrecht ist dabei Voraussetzung. Journalisten, Ärzte und Steuerberater, die ebenfalls als Berufsgeheimnisträger gelten, sind in dieser Regelung nach wie vor nicht inbegriffen. Die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 ist somit rechtens. Das Gesetz beinhaltet Neuregelungen bzw. Änderungen einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung.

Journalistische Quellen benötigen dennoch mehr Schutz – ein Ziel, das der DJV weiter verfolgen wird. Presse und Rundfunk dürfen nicht blind werden, damit die Demokratie keinen Schaden nimmt, mahnt der DJV-Vorsitzende Michael Konken.




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