Laut Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs schließt der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)* nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages aus, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt.
Prämienverzug kein Kündigungsgrund
Eine Kündigung wegen Prämienverzuges ist nach teleologischer Reduzierung des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG* untersagt. Schwere Vertragsverletzungen können jedoch eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB** rechtfertigen. Mit dem bisherigen Versicherer ist dann die Krankheitskostenversicherung (Basistarif laut § 12 Abs. 1a VAG) beendet. Ein Neuabschluss einer Krankheitskostenversicherung mit dem bisherigen Versicherer ist ebenfalls nicht möglich. Laut § 193 Abs. 5 VVG kann und muss sich der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer im Basistarif gemäß § 12 Abs. 1a VVG ausreichenden Versicherungsschutz verschaffen.
Ausgehend von der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Bestimmungen und dem Fehlen eines gesonderten Basistarifs kann in der Pflegeversicherung keine außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgesprochen werden. Durch diese besonderen Bedingungen kann keine teleologische Reduktion erfolgen.
Das Gerichtsverfahren IV ZR 50/11 im Einzelnen
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung. Der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau hatte zwischen 2007 und 2009 insgesamt 168 Medikamentenbezüge bei dem Versicherer eingereicht und diese in Höhe von 3.813,21 € erstattet bekommen. In Wirklichkeit waren die Medikamente jedoch weder bezogen noch bezahlt worden, worauf der Versicherer die Krankheitskostenversicherung kündigte, die Pflegeversicherung bestand fort. Der Kläger klagte auf Fortsetzung der Krankheitskostenversicherung. Das Landgericht Hannover (Urteil vom 10. August 2010 - 2 O 262/09) und das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 24. Februar 2011 - 8 U 157/10) wiesen die Klage zurück. Die Revision wurde ebenfalls abgewiesen.