Private-Krankenversicherung: Kündigung bei schwerer Vertragsverletzung zulässig

Per Gesetz dürfen private Krankenversicherer Verträge nicht kündigen. Ausnahme: schwere Vertragsverletzung. BGH-Urteil lässt Kündigung von privatem Krankenversicherer zu. Versicherte hatte Kosten für Medikamente zu Unrecht erstattet bekommen.

Die gesetzliche oder private Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für jede im Inland lebende Person und darf per Gesetz nicht gekündigt werden, selbst wenn der Versicherte seine Prämien nicht bezahlt. Damit sollen vor allem Privatversicherte vor mangelndem Versicherungsschutz bewahrt werden.

Ausnahme: schwere Vertragsverletzung

Am Mittwoch ergingen zwei Urteile vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat Az. IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11), wonach diese gesetzliche Regelung Ausnahmen zulässt. Schwere Vertragsverletzungen sind laut BGH als diese Ausnahmen anzusehen.

Die schwere Vertragsverletzung lag im vorliegenden Fall bei einem Versicherte, der Kosten für verschriebene Medikamente gegenüber der Versicherung abgerechnet hat, die er selbst nie bezahlt hat. Dadurch erhielt er rund 3.800 Euro unberechtigt von der Krankenkasse. Ein anderer Versicherter hat einen Außendienstmitarbeiter mit einem Bolzenschneider angegriffen. Auch hier ist die Kündigung berechtigt. Die Vorsitzende Richterin Sibylle Kessal-Wulf sah es in der mündlichen Verhandlung als unzumutbar an, das Versicherungsverhältnis in beiden Fällen fortzusetzen.

Um ausreichenden Versicherungsschutz zu erlangen, kann der Versicherte sich nach einer außerordentlichen Kündigung bei einem anderen Versicherungsunternehmen um eine Krankenversicherung im Basistarif bemühen, so der BGH.

Pflegeversicherung ohne Ausnahmen

Da es in der Pflegeversicherung keinen vergleichbaren Basistarif gibt, sind jegliche außerordentliche Kündigungen hier nicht möglich, argumentiert der BGH.

Die Vorsitzende Richterin am BGH Kessal-Wulff wird ab 19. Dezember zur Richterin am Bundesverfassungsgericht berufen.