Gewisse Erleichterung bei Schuldnern seit dem 01. Januar 2012
Die Bundesbank gab jüngst die Senkung des Basiszinses zum 1. Januar 2012 von 0,37 % auf 0,12 % bekannt. Der Basiszins dient diversen Stellen als Berechnungsgrundlage für Verzugszinsen.
Basiszins dient als Berechnungsgrundlage für diverse Zinssätze
So legt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beispielsweise die Höhe des Aufschlages für sogenannte Verbrauchergeschäfte fest und orientiert sich dabei am Basiszins. Diesen zuzüglich eines Aufschlages von 5 % kann z. B. ein Handwerker seit Januar 2012 verlangen, nachdem seine Rechnung im Anschluss an die übliche 30-Tages-Frist unbezahlt geblieben ist: Aktuell also 5,12 %. Für Geschäfte unter Kaufleuten beträgt der Aufschlag auf den Basiszins ganze 8 %.
Auch im Bankenwesen ist der Basiszins von Bedeutung. Kündigt eine Bank z. B. einen Hypothekenkredit, werden die ausstehenden Forderungen in Höhe des Basiszinses zuzüglich weiterer 2,5 % p. a. verzinst: Derzeit also mit 2,62 %. Auch im Zusammenhang mit anderen Arten von Ausleihungen dient der Basiszins als Berechnungsgrundlage.
Bei Konsumentenkrediten werden beispielsweise 5 % auf den Basiszins aufgeschlagen. Der Bank ist ausschließlich für den nachzuweisenden Fall eines höheren Schadens gestattet, höhere Forderungen zu stellen. Schuldner wiederum können nur für den Fall einen geringeren Schaden geltend machen, dass dieser belegt werden kann.
Verbraucherschützer wünschen Konsequenzen auch für Dispokredite
Dass sich im Zusammenhang mit Dispositionskrediten bislang keine Anwendungsbeispiele ergeben, ist ein Kritikpunkt des Verbraucherschutzes. Mangels gesetzlicher Obergrenze berechnen einige Banken über 14 % Zinsen für die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites. Dies belegt eine Untersuchung der Stiftung Warentest. „Wucher“, wie es Gerd Billen, Chef des Verbraucherzentrale Bundesverbands, nennt. Er fordert hier als Konsequenz eine Beschränkung in Höhe des Basiszinses plus 5 %.