Unverständliche Restwertklausel schlicht ungültig
Nicht selten kommt es am Ende eines Leasingvertrages zu einem vielzitierten "Ende mit Schrecken." Dann nämlich, wenn dem Leasingnehmer die Differenz zwischen vertraglich vereinbartem und tatsächlichem Restwert des Fahrzeuges in Rechnung gestellt wird.
VW-Leasing enthält oft ungültige Klauseln
Im Urteil des Landgerichts Saarbrücken zum Aktenzeichen 13 S 123/11 wurde die entsprechende Klausel in den Leasingverträgen des Automobilkonzerns Volkswagen für ungültig erklärt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass unklar und unverständlich formulierte Klausel einen Nachteil für den Leasingnehmer darstelle.
Leasingnehmer sollten daher schleunigst ihre Verträge auf eine solche Restwertklausel hin überprüfen. Ist auch die entsprechende Klausel in ihrem Vertragswert nicht klar und verständlich formuliert, mag sie gleichermaßen ungültig sein.