Das Oberlandesgericht München stellte sich deutlich auf die Seite von Geldanlegern, die durch ihre Bank falsch beraten wurden. Eine gängige Ausschlussklausel der Versicherer im Vertrag wurde vor Gericht als unzulässig, weil nicht verständlich genug, abgekanzelt. In der Klausel heißt es, dass "die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ausgeschlossen ist.
Klausel verwirrend und ungenau
Die vorgenannte Klausel mache dem Versicherungsnehmer zwar klar, dass bestimmte Sachen nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind, welche dies genau sind und wofür die Versicherung letztendlich einsteht, geht daraus nicht überzeugend hervor. Damit sei diese Klausel nicht anwendbar. Unter Berufung auf das Urteil sollten Versicherungsnehmer auf dem Rechtsschutz bestehen.