Änderungen im Steuerrecht für 2013

Steuerliche Veranlageformen für Ehegatten werden ab 1. Januar 2013 von sieben auf vier Varianten reduziert, Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, E-Autos erhalten Steuerbonus.

Zum 1. Januar 2013 wird die steuerliche Veranlagungsmöglichkeit bei Ehegatten, wie bereits im "Steuervereinfachungsgesetz 2011" festgelegt wurde, von sieben auf vier Varianten reduziert. Die Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting gibt es weiterhin, dazu drei weitere Formen der Einzelveranlagung: ein Ehegatten-Splitting mit Grundtarif, ein Witwen-Splitting und die Möglichkeit mit Sonder-Splitting für Geschiedene im Trennungsjahr. Die neue Einzelveranlagung rechnet künftig die Einkünfte für jeden Ehegatten getrennt und die jeweils bezogenen Einnahmen werden addiert. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen werden grundsätzlich demjenigen zuerkannt, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat.

Übungsleiter erhalten höheren Steuerfreibetrag
Ebenso wird der sogenannte Übungsleiterfreibetrag ab Januar 2013 von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht. Wenn Nebentätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Künstler für eine gemeinnützige Organisation geleistet werden oder mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind sie steuerbegünstigt. Künftig sind die Vergütungen bis zu 2.400 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Monatlich dürfen 450 Euro über den Freibetrag hinaus verdient werden, die wöchentliche Arbeitszeit ist hierbei unerheblich. So kann der nebenberuflich tätige Trainer, Ausbilder oder Chorleiter bis zu 650 Euro im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen im Gegensatz zu dem bisherigen Satz von 575 Euro. Diese Regelung gilt sowohl bei abhängigen Beschäftigungen als auch bei selbstständigen Tätigkeiten – sofern sie geringfügig sind.

Steuerbonbons für Elektrofahrzeuge
Bestehenden Steuervergünstigungen werden für die Käufer von Elektro-Autos ausgeweitet, künftig sind die umweltschonenden Mobile für zehn statt fünf Jahre KFZ-steuerfrei. Unter die Neuregelung fallen Autos mit reinem Elektroantrieb oder mit Brennstoffzelle, die zwischen 18. Mai 2011 und 31. Dezember 2015 zugelassen werden. Fahrzeuge mit Zulassung von 2016 bis 2020 sollen wie bisher fünf Jahre steuerfrei sein. Mit dieser Maßnahme soll das Ziel der Bundesregierung von einer Million E-Autos bis 2020 unterstützt werden.