Neuer Führerschein und Führerscheinklassen ab 2013

Am 19. Januar 2013 tritt der EU-Führerschein in Kraft, alle ab diesem Termin ausgestellten Führerscheine sind automatisch auf 15 Jahre befristet. Die Führerscheinklassen werden ab diesem Termin neu geordnet.

Ab 19. Januar 2013 gilt die so genannte dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Mit Inkrafttreten ergeben sich folgende Änderungen: Alle ab dem 19. Januar erteilten oder verlängerten Führerscheine sind unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis automatisch auf 15 Jahre befristet. Der Verlierer eines Führerscheins erhält als Ersatz nur noch den neuen, zeitlich limitierten EU-Kartenführerschein. Zu diesem Zeitpunkt gilt auch die teilweise Neuordnung der bisherigen Führerscheinklassen durch die EU.

Besitzstände werden gewahrt
Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgehändigten Führerscheine – unabhängig davon, ob es sich um Karten- oder Papierführerschein (auch aus der ehemaligen DDR) handelt – bleiben bis zum 18. Januar 2033 gültig. Erst zu diesem Termin müssen sie ausgetauscht werden. Erworbene Besitzstände – wie etwa der alten deutschen Führerscheinklassen 1 (für Motorräder), 2 (LKW) oder 3 (PKW) werden durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein sichergestellt, sodass sie auch bei der Ausstellung einer neuen oder Ersatz-Lizenz erhalten bleiben. Experten des TÜVÂ's fordert die Inhaber der Fahrerlaubnis auf, darauf zu achten, dass auch tatsächlich alle zuvor erworbenen Fahrlizenzen umgeschrieben werden, da dies nicht alle Ämter automatisch durchführten und der Anspruch nach zwei Jahren verfalle.

Keine Untersuchungspflicht
Mit der Umtauschpflicht nach 15 Jahren soll sichergestellt werden, dass insbesondere Namen und Lichtbild aktualisiert werden, zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder andere Prüfungen sind daran weiterhin nicht gekoppelt. Die Berufsgruppen, die sich bisher solchen Untersuchungen unterziehen mussten, bleiben weiterhin dazu verpflichtet, besonders die Personengruppen mit hoher Verantwortung, wie Bus- und Berufskraftfahrer.

Kaum Unterschiede zum bisherigen Führerschein
Die neuen und die alten EU-Kartenführerscheine weisen kaum optische Unterschiede auf. Allerdings enthält die Rückseite jetzt eine Auflistung aller 15 EU-weiten, einheitlichen Fahrerlaubnisklassen inklusive der neuen Zweiradklassen AM und A2 sowie zwei nationaler Klassen (L und T für landwirt- oder forstwirtschaftliche Zug- beziehungsweise Arbeitsmaschinen). Auf jeder Fahrerlaubnis ist das Ablaufdatum zu ersehen.

Bestimmungen für Gespanne vereinfacht
Die neue Regelung vereinfacht die Bestimmungen für Gespanne beim Pkw-Führerschein der Klasse B (Mindestalter 18 Jahre oder 17 Jahre bei begleitetem Fahren). Bei Anhängern mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse (zGM) dürfen jetzt grundsätzlich Zugkombinationen bis 3,5 Tonnen zGM gefahren werden – das heißt, die zGM des Zugwagens und des Trailers werden einfach zusammengerechnet, die Stütz- und Aufliegelasten bleiben unberücksichtigt. Bislang durfte die zGM des Anhängers nicht dem Leergewicht des Zugfahrzeugs entsprechen oder es überschreiten.

Neue Schlüsselzahl für große Anhänger
Um Zugkombinationen von mehr als 3,5 bis maximal 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zu fahren (z.B. übergroße Caravans oder geräumige Pferdetransporter), benötigt man die Eintragung der neuen Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrzeugklasse) zum Führerschein der Klasse B. Um diesen Eintrag zu bekommen muss allerdings eine theoretische und praktische Fahrschulung von mindestens sieben Stunden belegt werden, eine separate Prüfung ist jedoch nicht fällig. Wie bisher ist ein Führerschein der Klasse BE Voraussetzung für schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen zGM. Wer darüber hinaus Anhänger über 3,5 Tonnen zGM bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von zwölf Tonnen mit einem Zugfahrzeug der Klasse B ziehen will, muss die Fahrerlaubnisklasse C1E besitzen. TÜV Experten erklären, dass für den Anhängerbetrieb sämtlicher Gespanne natürlich nach wie vor die im Kfz-Brief vermerkte technisch zulässige Anhängelast des Autos verbindlich sei.

Zweiradklassen neu geregelt
Sechzehnjährige dürfen in der neuen Klasse AM zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 Kubikzentimetern Hubraum beziehungsweise 4 kW Leistung fahren. Bisher gehörten diese Fahrzeuge zu den Fahrerlaubnisklassen M und S.

Zu einer eigenständigen Fahrberechtigung, die sich nicht mehr automatisch nach zwei Jahren zur unbeschränkten Klasse A erweitert, wird die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird als Klasse A2 (Mindestalter 18 Jahre). Künftig wird A2 mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg definiert. Inhaber der bisherigen Klasse A (beschränkt) dürfen ab 19. Januar 2013 Krafträder der neuen Klasse A2 fahren. Nach Ablauf von zwei Jahren können Krafträder der unbeschränkten Klasse A gefahren werden – ohne erneute Prüfung. Nach Ablauf von zwei Jahren benötigen Inhaber der neuen Klasse A2 hingegen nicht nur eine erneute Fahrschulausbildung sondern müssen auch noch eine weitere praktische Prüfung für den zweirädrigen Fahrspaß ohne Grenzen ablegen. Eine theoretische Prüfung hingegen wird für den Aufstieg nicht gefordert.

Keine Drosselung für 16- und 17-Jährige
Ergänzt wird die bisherige Definition der Klasse A1 (Mindestalter 16 Jahre) – Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 Kubikzentimetern und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW. Demnächst muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Für Leichtkrafträder mit Erstzulassung bis zum 19. Januar 2013, genügt weiterhin die Fahrerlaubnis Klasse A1, das neue Kriterium gilt hier nicht. Für 16- und 17-jährige entfällt die bisherige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, Besitzer der Klasse A1, die am 19. Januar 2013 noch minderjährig sind, dürfen die Geschwindigkeitsreduzierung auf 80 km/h im “Moped” technisch entfernen lassen. Dazu ist allerdings die Ausstellung – eines neuen, befristeten Führerschein für den Betroffenene gefordert.

Trikes erfordern Motoradführerschein
Zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) befähigt jetzt nicht mehr der Pkw-Führerschein der Klasse B, sie sind jetzt den Motorradklassen zugeordnet, der A1 berechtigt nun auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 15 kW. Für leistungsstärkere Trikes wird Klasse A benötigt. Pkw-Führerschein-Inhaber der Klasse B, der vor dem 19. Januar 2013 erworben wurde, dürfen auch weiterhin dreirädrige Kraftfahrzeuge fahren.