Kamine und Kachelöfen: 15 Millionen Haushalte von Feinstaubbelastung betroffen

In über 15 Millionen deutschen Haushalten lauert die Gefahr durch Feinstaubbelastung durch Kamine und Kachelöfen, besonders durch das Heizen mit Holz.

Feinstaubbelastung stellt in über 15 Millionen Haushalten in Deutschland eine Gefahr dar, die durch Kamine und Kachelöfen durch das Heizen mit Holz resultiert.

Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung scheint in über 15 Millionen Haushalten in Deutschland zu drohen, der Grund dafür sind Kamine und Kachelöfen und das Heizen von Holz, das zu einer enormen Feinstaubbelastung führt. Für Kleinfeuerungsanlagen soll künftig eine Nachrüstung mit entsprechenden Filtern zur Vorschrift werden, hierbei befürchten allerdings Hausbesitzer, dass hohe Zusatzkosten auf sie zukommen.
Des Weiteren existiert das Monopol der Schornsteinfeger ab 1. Januar 2013nicht mehr. Das bedeutet, dass Hausbesitzer sich dann an den Kaminkehrer ihrer Wahl wenden dürfen und gleichzeitig jedoch auch die neuen Pflichten berücksichtigen müssen. Die Experten der ARAG klären über die Pflichten auf:

Heizberatung und Filterpflicht:
Bald wird es für Kaminbesitzer gemäß der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Imissionsschutzgesetzes (1.BImSchV) erforderlich, die Feuerstätten durch ihren Kaminkehrer im Zuge der so genannten Feuerstättenschau typisieren zu lassen. Die Emissionswerte können anhand dem Typenschild bzw. dem Alter der Anlage errechnet werden und lassen wiederum Rückschlüsse daraus ziehen, ob und innerhalb welcher Fristen eine Nachrüstung oder Stilllegung des Kamins notwendig ist. Eine Stilllegung oder Nachrüstung bis Ende 2014 ist für Kamine vorgegeben, deren Typenschild nicht mehr erkennbar ist oder die bereits vor 1975 gebaut wurden. Kamin-Modelle bis Ende 1984 fallen unter die Befristung bis 2017. Für Kamine von 1985 bis 1994 gilt, dass diese bis 2020 mit Filtern ausgerüstet werden müssen. Für spätere Kamine gilt eine Frist bis 2024.
Bei Kaminen ab Errichtungsjahr 2010 entsprechen die Anforderungen den Grenzwerten, sodass keine Nachrüstpflicht besteht. Auch ältere Kamine können den heutigen Ansprüchen entsprechen, dies ist jedoch durch den Besitzer nachzuweisen.
Ausnahmen: Offene Kamine, private Backöfen, Öfen oder Badeöfen, die vor 1950 errichtet wurden, stellen die Ausnahmen dieser Gesetzesänderung dar.

Zusätzliche Beratung als Pflicht für Kaminbesitzer:
Zum Umweltschutz soll künftig nicht nur das Um- bzw. Nachrüsten der Anlage beitragen, sondern auch der richtige Umgang mit Kaminen und Kachelöfen. Bis Ende 2014 ist daher eine zusätzliche Beratung für Kaminbesitzer vorgeschrieben, in der Themen wie die richtige Lagerung der Brennstoffe, der richtige Umgang mit Festbrennstoffen sowie die ordnungsgemäße Bedienung der Feuerstätte behandelt werden.

Schornsteinfegergesetz – Änderungen:
Ein wichtiger Bestandteil der Änderung des Schornsteinfegergesetzes ist der Haftungsübergang vom Bezirksschornsteinfeger auf den Hausbesitzer, gleichzeitig bedeutet dies den Fall des Schornsteinfegermonopols ab 2013. Künftig können Hausbesitzer im Hinblick auf die Schornsteinfegerwahl Preise vergleichen und wechseln. Dadurch müssen sich Hausbesitzer ab 2013 selbst um die Termine für Kehrungen und Messungen kümmern. Der bei der Feuerstättenschau erstellte Feuerstättenbescheid enthält sämtliche durchzuführenden Arbeiten und die jeweiligen Terminvorgaben, die eingehalten werden müssen. Diese Einhaltung wird vom Bezirksbevollmächtigten, dessen Position anfangs noch der Bezirksschornsteinfeger einnimmt, überprüft. Ab 2014 wird dieser Posten jeweils ausgeschrieben und für 7 Jahre vergeben. Die Terminvorgaben sollten auf Anraten der Experten der ARAG unbedingt eingehalten werden, da eine Nichteinhaltung mit entsprechenden Sanktionen verbunden ist.