Menschen mit Migrationshintergrund häufig ohne Arbeit

Nach einer Erhebung über Informationen von Migranten kann die BA erstmals über Entwicklungen am Arbeitsmarkt für Menschen mit Migrationshintergrund berichten. Gleiche Chancen für alle sind nach wie vor eine Herausforderung, denn viele Migranten haben keinen Job.

Eine freiwillige Vollerhebung unter Arbeitsuchenden, Arbeitslosen und erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ermöglicht der Bundesagentur für Arbeit erstmals über die Entwicklungen am Arbeitsmarkt nach Migrationshintergrund zu berichten. Es konnten entsprechende Angaben zum Migrationshintergrund für 70 Prozent der Befragten erhoben werden.

Migranten häufiger ohne Arbeit
Der Bericht zeigt auf, an welchen Stellen Menschen mit Migrationshintergrund im Vergleich zu Menschen ohne Migrationshintergrund häufiger am Arbeitsmarkt Probleme haben. Es stellt sich heraus, dass in Bezug auf die in den letzten Jahrzehnten erfolgte Zuwanderung und gemessen am Bevölkerungsanteil der Migrantinnen und Migranten, dass Menschen mit Migrationshintergrund oftmals im Erwerbsleben benachteiligt sind.

Bildungsmerkmale ausschlaggebend für Chancen am Arbeitsmarkt
35 Prozent der Arbeitslosen haben einen Migrationshintergrund. Mit 52 Prozent liegt der Anteil der Arbeitslosen mit Migrationshintergrund ohne abgeschlossene Berufsausbildung leicht über dem Anteil derjenigen ohne Migrationshintergrund (48 Prozent). Bei abgeschlossener betrieblicher oder schulischer Ausbildung liegt der Anteil bei Personen mit Migrationshintergrund mit 18 Prozent weit niedriger (82 Prozent bei ohne Migrationshintergrund).

Viele Migranten beziehen Hartz IV
Migranten halten einen hohen Anteil an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung (42 Prozent). Dabei liegt ein Winkel zwischen Sachsen-Anhalt (10 Prozent) und in Hessen (60 Prozent).

Weitere Informationen zum Vergleich am Arbeitsmarkt nach Migrationshintergrund finden Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur unter folgendem Link statistik.arbeitsagentur.de > Migrationshintergrund nach § 281 Abs. 2 SGB III – Dezember 2012.