Kein Anspruch auf Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 01.08.2013 (AZ: VII ZR 6/13) klarstellt, verwirkt ein Auftraggeber im Falle sogenannter Schwarzarbeit seinen Anspruch auf Gewährleistung.

Schwarzarbeit ist grundsätzlich aufgrund der damit verbundenen Steuerhinterziehung illegal. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ist 2004 in Kraft getreten. Dennoch kam es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern, wenn eine Arbeit mangelhaft ausgeführt wurde. Bis dato konnten Gewährleistungsansprüche, wie beispielsweise eine Nachbesserung oder eine Minderung des Werklohnanspruchs, geltend gemacht werden.

Höchst richterliche Rechtsprechung in aller Konsequenz

Wie der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 01.08.2013 (AZ: VII ZR 6/13) jetzt klarstellt, verwirkt ein Auftraggeber im Falle sogenannter Schwarzarbeit seinen Anspruch auf Gewährleistung. Im zugrundeliegenden Rechtsstreit sollte ein Handwerker für einen Werklohn von 1.800 € – ohne Rechnung und Mehrwertsteuer – die Zufahrt seiner Auftraggeberin neu pflastern. Unzufrieden mit der Ausführung, verlangte die Auftraggeberin alsdann Nachbesserung. Da der Handwerker sich weigerte, zog sie vor Gericht.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthält Vertragsverbot

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH) enthalte das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ein Verbot, Verträge abzuschließen, bei denen ein Vertragspartner seine steuerlichen Pflichten verletzen solle. In § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sei überdies festgeschrieben, dass jeder Vertrag nichtig sei, der gegen ein gesetzliches Verbot verstoße.

Die aktuelle, höchst richterliche Rechtsprechung wendet geltendes Gesetz in aller Konsequenz an. Die Richter bewerteten den streitgegenständlichen Vertrag über die Pflasterarbeiten als nichtig, sodass keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können. In der Begründung hieß es außerdem, dass im vorliegenden Fall zum einen der Unternehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten verstoßen habe. Zum anderen habe der Auftraggeber davon gewusst und daraus Vorteile gezogen.