2015 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Gutverdiener, werden die Beiträge 2015 teurer. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben.

Der Jahreswechsel bringt Neuerungen in der Sozialversicherung. So wird die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ebenso angehoben wie die Versicherungspflichtgrenze. Freiwillig gesetzlich versicherte mit gutem Verdienst sollten daher die Wirtschaftlichkeit eines Wechsels in die private Krankenversicherung (PKV) prüfen. Allerdings wird dieser Wechsel für Arbeitnehmer künftig schwieriger.

Kabinettsbeschluss steht noch aus

Die Beitragsbemessungsgrenze legt den Höchstbetrag fest, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Sie entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze(JAEG). Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Die Änderungen zur Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze müssen noch endgültig im Bundeskabinett verabschiedet werden. Jedoch bezieht sich die entsprechende Berechnungsformel auf die Lohnentwicklung in Deutschland. Der Rahmen für 2015 steht daher insofern bereits fest. Aktuell liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 48.600 €, ab 2015 dann voraussichtlich bei 49.500 €. Bis zur Verabschiedung im Oktober sind alle Angaben ohne Gewähr.

Gleichzeitig hebt die PKV die Jahresarbeitsentgeltgrenze an

Für sogenannte Gutverdiener und freiwillig gesetzlich Krankenversicherte gilt es, die Änderungen durch die Anhebung der Grenzwerte besonders zu beobachten. Wer als Gutverdiener freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, zahlt nämlich ab 2015 noch höhere Beiträge. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung mag dann lukrativ werden. Voraussetzung für den Eintritt ist aber ein Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze).

Derzeit liegt diese noch bei 53.550 € brutto p. a., 2015 wird sie auf dann 54.900 € angehoben werden. Arbeitnehmer in der PKV, die infolge der Anhebung der JAEG im Jahr 2015 unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen, bleibt dann lediglich die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung.