Ein
Netzbetreiber ist grundsätzlich verpflichtet,
Strom eines Mitbewerbers zur Wohnung des Stromkunden durchzuleiten, er kann dafür jedoch eine
Durchleitungsgebühr für die Netznutzung verlangen. Beim Wechsel zu einem anderen Stromanbieter muss dieser in der Lage sein, seinen
Strom zum Stromkunden zu leiten. Um dies tun zu können, muss er eine Durchleitungsvergütung mit dem bisherigen Anbieter abschließen. In den neuen Bundesländern war dieses Recht aufgrund der
Braunkohleschutzklausel bis Ende 2000 eingeschränkt.