Seit dem 1. Januar 1996 steht es gesetzlich Versicherten frei, die Wahl der Krankenkasse selbst zu bestimmen. Allerdings gibt es bei einem geplanten Wechsel innerhalb der GKV einige Punkte, die beachtet werden müssen
1. Grundsätzlich ist den Versicherten ein Wechsel jederzeit möglich. Innerhalb von der gesetzlichen Frist von 2 Monaten zum Monatsende muss die Kündigung schriftlich an die aktuelle Krankenkasse erfolgen. Bei der neu ausgewählten, gesetzlichen Krankenkasse besteht nach dem Wechsel eine Vertragsbindung für mindestens 18 Monate. Versicherte, die nach der Kündigung keine neue GKV ausgewählt haben und somit nicht bei einer anderen Krankenkasse versichert werden, kehren automatisch in die frühere Krankenkasse zurück.
2. Bei einem geplanten Wechsel können die Versicherten sich für eine Neuversicherung in sämtlichen gesetzlichen Krankenkassen entscheiden, die der Allgemeinheit im Bundesland des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes zur Auswahl stehen. Dazu gehören die Allgemeine Ortskrankenkasse AOK, die jeweiligen Betriebskrankenkassen BKK und Innungskrankenkassen IKK sowie die Ersatzkassen, zu denen unter anderem die DAK oder die Technikerkrankenkasse gehören.
3. Ein Sonderkündigungsrecht besteht für alle gesetzlich Versicherten, wenn die Krankenkasse, bei der die aktuelle Versicherung besteht, einen Zusatzbeitrag verlangt. In diesem Fall können die Versicherten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzbeiträge außerordentlich kündigen und die Krankenkasse wechseln, auch wenn die Versicherten noch keine 18 Monate bei dieser GKV sind. Allerdings ist im Fall einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, dass die neue GKV ebenfalls Zusatzbeiträge erheben kann. Daher sollte jeder Wechsel dahingehend überprüft werden, welche Leistungen und Kosten übernommen werden (z.B. Vorsorge-Impfungen).
4. Versicherte, die sich freiwillig für einen Wahltarif zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entschieden haben, können dagegen häufig nicht von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Für den Eintritt in einen Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine feste Vertragsbindung von 3 Jahren.
Um innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherungen zu wechseln, ist ein Antrag auf Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse sowie die formlose Kündigung, für die Musterschreiben zur Verfügung stehen, ausreichend. Wichtig ist nur, dass die aufgeführten Fristen zur Kündigung entsprechend eingehalten werden.
Gesetzlich Versicherte, die in eine private Krankenversicherung wechseln, müssen dagegen abwarten, ob sie aufgrund der Prüfung der Gesundheitsfragen in die ausgewählte PKV aufgenommen werden.
Nach Angaben der
Berliner Morgenpost, vom 27.01.2010, erheben folgende GKV dieses Jahr keine Zusatzbeiträge: AOK Berlin-Brandenburg, Barmer GEK, Techniker Krankenkasse sowie die AOK PLUS.