Was gesetzlich Versicherte beim Wechsel der Krankenkasse beachten müssen

  1. Gesetzliche Krankenversicherung
  2. Tarifeverzeichnis

Gesetzlich Versicherte können seit der Einführung des freien Wahlrechts zur Krankenkasse zum 1. Januar 1996 ganz einfach innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen wechseln. Zu beachten sind die Fristen für die Kündigung, die schriftlich und formlos an die aktuelle Krankenkasse erfolgen muss. Des Weiteren verlangen die Krankenkassen die Vorlage eines Antrags auf Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse, um den Wechsel zu ermöglichen. Für gesetzlich Versicherte, die kündigen und in eine private Krankenversicherung wechseln wollen, gilt zusätzlich abzuwarten, bis die PKV die Gesundheitsfragen geprüft hat und der Versicherungsantrag angenommen wurde.

Für einen Wechsel innerhalb der GKV können sich die Versicherten für alle Krankenkassen entscheiden, die im Bundesland des eigenen Wohnsitzes oder im Bundesland des Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen. (Wir berichteten:
Kinderleicht Krankenkasse wechslen) Die Allgemeine Ortskrankenkasse AOK ist in jedem Bundesland vertreten, wie auch die Innungkrankenkassen der IKK, die Ersatzkassen, wie DAK oder Technikerkrankenkasse. Ebenfalls zur Auswahl stehen die jeweiligen Betriebskrankenkassen BKK.

Folgende Fristen müssen zur Kündigung eingehalten werden



Innerhalb von 2 Monaten zum Monatsende muss die Kündigung formlos und schriftlich bei der momentanen Krankenkasse vorliegen. Bei der neuen Krankenkasse besteht im Anschluss eine Mindestvertragsbindung von 18 Monaten, bevor ein erneuter Wechsel möglich ist. Wurde keine Neuversicherung bei einer anderen Krankenkasse getätigt, erfolgt automatisch die Wiederversicherung bei der früheren Krankenkasse.

Im Falle von Zusatzbeiträgen (siehe auch Kartellamt prüft Krankenkassen-Zusatzbeiträge), die durch die Krankenkasse eingefordert werden, kommt ein Sonderkündigungsrecht zum Tragen. Die Versicherten haben das Recht, innerhalb von 2 Monaten nach Inkrafttreten der Zusatzbeiträge zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt zudem auch für alle, die nach einem Wechsel die 18 Monate Vertragsbindung bei der neuen Krankenkasse noch nicht erfüllt haben.

Dieses Recht gilt meist nicht für die Mitglieder, die in einem freiwilligen Wahltarif in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für die Wahltarife ist in der Regel eine Vertragsbindung von 3 Jahren gültig.

Siehe auch:
- Private Krankenkasse finden?
- Alles zur Krankenkasse

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